Handschriftliche Ergänzungen auf Fotokopie eines Testaments unwirksam!

Eigenhändige Zusätze lediglich auf der Fotokopie von letztwilligen Verfügungen entsprechen nicht den gesetzlichen Vorgaben für ein gültiges Testament.


Dies wurde vom Obersten Gerichtshof in einer erst kürzlich ergangenen Entscheidung vom 25.07.2019, 2 Ob 19/19m, klargestellt, der im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde lag:


Nach dem Tod der geschiedenen und kinderlosen Erblasserin hat man die Fotokopie eines von ihr eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Testaments aus dem Jahr 1994 aufgefunden, auf welcher sie offenbar später eigenhändig Streichungen und Änderungen vorgenommen und ihre Unterschrift samt Datum (03.11.2003) angebracht hatte.


Demnach sollten zwei bestimmte Personen nun zu gleichen Teilen Ersatzerben nach dem ursprünglich als Alleinerbe berufenen Lebensgefährten sein, der jedoch bereits am 30.06.2014 vorverstorben war.


Nach dem Tod der Testatorin entwickelte sich zwischen diesen beiden Testamentsersatzerben und den zehn gesetzlichen Erben ein Streit über die Gültigkeit des nur in Fotokopie vorliegenden Testaments vom 12.12.1994 und der darauf befindlichen Vermerke vom 03.11.2003, die der Oberste Gerichtshof aus folgenden Erwägungen verneinte:


Aufgrund des Errichtungsdatums der letztwilligen Verfügung seien im Gegenstand noch die gesetzlichen Bestimmungen vor Inkraftreten des Erbrechts-Änderungsgesetzes 2015 (ErbRÄG 2015) maßgebend.


Die Formvoraussetzungen der §§ 578 ff Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) alte Fassung (aF) waren zwingend, sodass die Nichtberücksichtigung dieser Vorschriften gemäß § 601 ABGB aF zur Ungültigkeit letztwilliger Verfügungen geführt habe.


Die Grenze der Berücksichtigung des wahren erblasserischen Willens würde dort gezogen, wo „es sich um Formvorschriften für letztwillige Verfügungen im engeren Sinn“ handle.


§ 578 Satz 1 ABGB aF schreibe vor, dass, wer schriftlich und ohne Zeugen testieren wolle, das Testament eigenhändig schreiben und eigenhändig mit seinem Namen unterfertigen müsse.


Die Eigenhändigkeit der Erklärung solle dabei eine Garantie gegen die Verfälschung des Testaments bieten und die Feststellung der Identität des Verfassers ermöglichen.


Die Herstellung des Textes mittels Schreibmaschine, Stempel, Kopierer oder Telefax genüge – selbst wenn er von der verfügenden Person persönlich auf diese Weise errichtet worden sei – nicht diesen Erfordernissen.


Bei der lediglich in Kopie vorhandenen letztwilligen Verfügung handle es sich also um keinen eigenhändigen Text. Daran würde sich auch durch die nachträglich erfolgten, handschriftlichen Streichungen und Zusätze nichts ändern.


Diese wären nur dann unter Umständen als ein eigenhändiges Testament gültig, wenn die Änderungen als solches für sich genommen einen Sinn ergäben und etwa durch Bezugnahme auf den übrigen Urkundeninhalt ausgelegt werden könnten.


Da dies im konkreten Fall aber nicht zutreffe, sei weder in der Testamentskopie noch in den darauf angebrachten Ergänzungen eine gültige letztwillige Verfügung zu erblicken.


Übrigens: § 578 ABGB wurde im Zuge des ErbRÄG 2015 zwar textlich an den modernen Sprachgebrauch angepasst, inhaltlich jedoch unverändert belassen, sodass diese Entscheidung auch bei Todesfällen nach dem 31.12.2016 und für seither errichtete letztwillige Verfügungen einschlägig bleibt.









Fotonachweis:
Foto und Fotobearbeitung: Sarah Hettegger, © Copyright 2019