Grabnutzungsrecht fällt nicht in Verlassenschaft

Kaum ein Thema lässt sich (mit geringem Risiko) emotional derart aufladen, wie der Streit über Grabnutzungsrechte Verstorbener.

Abgesehen von innerfamiliären Zerwürfnissen über die konkrete Gestaltung und laufende Pflege der Grabstätte betrifft dies vor allem auch das Verhältnis zu den jeweiligen Friedhofsbetreibern.

Einerseits bestehen Angehörige meist auf einer Fortsetzung langjähriger Familientraditionen und (noch mehr) auf ihren gestalterischen Einfluss, wünschen andererseits aber tunlichst nicht behelligt zu werden im Zusammenhang mit den sich daraus ergebenden Kosten und der laufenden Betreuung.

Aus einer Reihe einschlägiger Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs dazu ist jene vom 16.12.2021, 4 Ob 158/21w, Zak 2022/200, 117, hervorzuheben, weil sie folgenden Hinweis enthält:

„Zunächst ist klarzustellen, dass Benützungsrechte an Grabstätten nicht in den Nachlass des Verstorbenen fallen, sondern darüber vorrangig die Friedhofsordnungen entscheiden.“

Noch präziser sieht der Rechtssatz RS0009735 Nachstehendes vor:

„Das Benützungsrecht am Grabe ist zwar nicht Gegenstand der Verlassenschaftsabhandlung, geht aber von Todes wegen über, und zwar – wenn die Friedhofsordnung dies bestimmt und eine andere Verfügung des Erblassers nicht getroffen wurde – an die zivilrechtlichen Erben. Lässt sich danach das Benützungsrecht nicht ermitteln, sind Pietätsrücksichten maßgebend.“

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