Gibt es ein Einsichtsrecht in „fremde“ Verlassenschaftsakten?

Wie generell in allen Rechtsstreitigkeiten, gilt es auch in Erbschaftsangelegenheiten so viele Informationen und Nachweise zu sammeln, wie irgend möglich, um dadurch seine Ausgangsposition zu stärken und die eigenen Chancen für das Obsiegen in einer drohenden Auseinandersetzung möglichst realistisch einschätzen zu können.

Häufig stehen diesen Ambitionen jedoch die Geheimhaltungsinteressen anderer, datenschutzrechtliche Hürden, das Amtsgeheimnis und dergleichen strikt entgegen.

Dennoch gibt es taktisch äußerst interessante Ausnahmen, wie eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 25.04.2018, 2 Ob 52/18p, Zak 2018/435, 234, JBl 2018, 728, EF Z 2018/129, 293, NZ 2018/136, 420, eindrucksvoll aufzeigt.

Der Neffe einer im Jahre 2016 verstorbenen Erblasserin entschlug sich seines testamentarischen Erbrechts, woraufhin der gesamte Nachlass einer Ersatzerbin eingeantwortet wurde.

Als am 18.07.2017 auch dieser Neffe verstorben war, beantragte seine Tochter und Erbin Akteneinsicht in den Verlassenschaftsakt ihrer Großtante mit dem Argument, es sei nicht ausgeschlossen, dass die dort abgegebene Entschlagungserklärung ihres Vaters rechtlich als Geschenk anzusehen sei und je nach Werthaltigkeit eine Pflichtteilsverkürzung zu ihren Lasten vorliege.

Anders als die Vorinstanzen bewilligte der Oberste Gerichtshof diesen Antrag mit gewissen Einschränkungen und führte dazu Folgendes aus:

Entsprechend der Generalklausel des § 781 Abs 2 Z 6 ABGB in der Fassung des hier bereits anzuwendenden Erbrechtsänderungsgesetzes 2015 (ErbRÄG 2015) gelte als Schenkung explizit auch jede andere Leistung, die nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt einem unentgeltlichen Rechtsgeschäft unter Lebenden gleichkommt.

Daher wäre davon auszugehen, dass die unentgeltliche Ausschlagung einer Erbschaft grundsätzlich eine Schenkung darstelle.

Wer aber berechtigt sei, die Hinzurechnung bestimmter Schenkungen zu verlangen, habe gemäß § 876 ABGB ebenso einen diesbezüglichen Auskunftsanspruch gegen die Verlassenschaft, die Erben und den Geschenknehmer.

Wenn daher aus einem Akt, in dem – wie hier – der Geschenknehmer Partei ist, Aufschluss über eine hinzuzurechnende Schenkung zu erhalten ist, liege ebenso ein rechtliches Interesse des Hinzurechnungsberechtigten an der Akteneinsicht vor.

Allfälligen Geheimhaltungsinteressen von Gläubigern und Schuldnern der seinerzeitigen Verlassenschaft könne ohne Weiteres dadurch Rechnung getragen werden, dass der Einsichtswerberin nur die Höhe der jeweiligen Forderung bzw Schuld offengelegt werde, nicht aber die Identität der Gläubiger und Schuldner. Denn die Einsichtswerberin müsse zwar zur Beurteilung der Höhe ihres Anspruchs die Höhe der Aktiva und der Passiva, aus denen sich der Reinnachlass errechnet, kennen, nicht jedoch die Identität der Verlassenschaftsgläubiger und -schuldner.

Dies lasse sich durch das Unkenntlichmachen („Schwärzen“) der Namen bzw Firmen in der übermittelten Fotokopie der Vermögenserklärung problemlos sicherstellen.






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Foto und Fotobearbeitung: Sarah Hettegger, © Copyright 2020