Gehaltspfändung unbedingt noch zu Lebzeiten sichern!

Beamte genießen bei Gläubigern einen ausgezeichneten Ruf.

Besonders wohlfeil werden Darlehen vergeben, wenn das angeblich krisenbeständige Beamtengehalt als Sicherheit angeboten wird.

Manche Kreditgeber verleitet diese komfortable Geschäftsbeziehung allerdings zur Saumseligkeit und Vernachlässigung rechtlicher Rahmenbedingungen, die selbstverständlich auch im Umgang mit Staatsbediensteten zu beachten sind.

Der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 19.04.2012, 6 Ob 47/12y, lag ein derartiger Fall zugrunde mit folgender Passage eines schriftlichen Darlehensvertrages:

„Für den Fall, dass Herr […] das Darlehen nicht pünktlich zahlt, tritt Herr […] an Herrn [Darlehensgeber] den gesamten pfändbaren Teil seines Gehalts ab, das er als Beamter der MA […] bezieht.“

Erst nachdem der Schuldner verstorben war, verständigte der Darlehensgeber die zuständige Dienststelle von dieser Gehaltszession. Der überschuldete Nachlass wurde später dem Vater des Erblassers gegen Zahlung diverser Kosten und Gebühren an Zahlungs statt überlassen. Im Zuge dessen sprach das Verlassenschaftsgericht aus, das von der besagten Darlehensforderung betroffene Pfandrecht am erblasserischen Gehaltsguthaben sei bei der Arbeitgeberin nicht rechtzeitig angemeldet worden und stelle deswegen lediglich eine nicht bevorrechtete allgemeine Verlassenschaftsforderung dar.

Der Darlehensgeber blieb mit seinen dagegen erhobenen Rechtsmitteln in allen Instanzen erfolglos. Höchstgerichtlich wurde ihm beschieden, dass die Entgeltforderung des Verstorbenen keine bevorrechtet zu tilgende Masseforderung sein könne, weil die Verlassenschaft eben nicht Schuldner derselben wäre. Eine Bekanntgabe der Gehaltsabtretung an die Dienstgeberin erst nach dem Tod des Beamten sei verspätet und begründe deshalb kein Absonderungsrecht mehr am Gehaltsguthaben der Verlassenschaft.

Im Ergebnis führte dieses Versäumnis wohl zur vollständigen Uneinbringlichkeit der vermeintlich gesicherten Rückzahlungsansprüche.

Ob der Gläubiger aus purer Nachlässigkeit oder vielleicht sogar aus Rücksichtnahme auf die Reputation des Darlehensnehmers auf eine Offenlegung gegenüber seiner Dienststelle noch zu Lebzeiten verzichtet hatte, wäre rechtlich bedeutungslos gewesen und lässt sich auch dem Entscheidungstext nicht entnehmen.