Freundliche Worte ersetzen kein Testament!

Seit dem Erbrechtsänderungsgesetz 2015 sieht § 725 Abs 1 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB) für Todesfälle ab 01.01.2017 vor, dass mit Auflösung einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft zu Lebzeiten des Verstorbenen, davor errichtete letztwillige Verfügungen aufgehoben werden, soweit sie den früheren Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten betreffen, es sei denn, der Verstorbene hätte ausdrücklich das Gegenteil angeordnet.

Manchmal kommt es vor, dass sich zwischen den ehemals sehr nahe stehenden Partnern nach einer gewissen „Abkühlphase“ erneut ein überaus freundschaftliches Verhältnis entwickelt und die vor der Trennung letztwillig verfügten Begünstigungen weiterhin aufrecht bleiben oder wieder in Kraft gesetzt werden sollen.

Eine große Gefahr besteht in diesen Konstellationen häufig darin, dass bei aller wiedergewonnenen Freundschaft und Harmonie, die rechtlichen Rahmenbedingungen dafür (unwissentlich) übersehen werden.

Der Oberste Gerichtshof hat mittlerweile in zwei richtungsweisenden Entscheidungen (2 Ob 192/18a und 2 Ob 43/19s) klargestellt, dass letztwillige Zuwendungen an den Ex-Partner nur unter der (wohl äußerst selten vorliegenden) Voraussetzung aufrecht bleiben, dass sich ein diesbezüglicher Wille der verstorbenen Person wenigstens aus der Auslegung seiner letztwilligen Verfügung ergibt, also im Wortlaut zumindest angedeutet sein muss.

Derartige „Andeutungen“ finden sich jedoch in den allerwenigsten Testamenten aus „guten Tagen“, weshalb die beiden Klägerinnen der vorzitierten Verfahren mit mündlichen, mehrfach auch vor Zeugen geäußerten Beteuerungen des verstorbenen Ex-Lebensgefährten bzw -Ehegatten argumentiert hatten, wonach das vor Jahren, lange Zeit vor der Trennung errichtete Testament zu ihren Gunsten weiterhin Gültigkeit haben sollte.

Der Oberste Gerichtshof vertritt hier allerdings unmissverständlich die Auffassung, dass lediglich mündliche Mitteilungen, also nicht den gesetzlichen Formvorschriften für eine letztwillige Verfügung entsprechende „Anordnungen“ selbst bei klarem, eindeutig dahingehend erweisbarem Willen des Erblassers ungültig sind.

Wer also nach Auflösung der Ehe, Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft tatsächlich anordnen wolle, dass die zuvor errichtete letztwillige Verfügung betreffend den ehemaligen Partner weiterhin aufrecht bleiben soll, könne und müsse dies eben durch Errichtung einer weiteren letztwilligen Verfügung bewerkstelligen.

Äußerungen nach Auflösung der Ehe, die nicht in Form einer letztwilligen Verfügung erfolgt sind, stellen hingegen keine gültige Anordnung im Sinne des § 725 Abs 1 ABGB dar und es bleibe folglich an der gesetzlich insoferne vorgesehenen Aufhebung.









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