Frauendiskriminierung ausländischer Erbrechtsordnungen in Österreich wirkungslos!
Gewiss gibt es noch einen großen Aufholbedarf zu bewältigen bis zur faktischen Gleichstellung von Männern und Frauen – auch in Österreich.
Allerdings längst nicht mehr im Erbrecht und selbst der „Import“ unsachlicher geschlechterspezifischer Differenzierungen, wie sie teilweise in ausländischen Rechtsordnungen enthalten sind, wird von österreichischen Gerichten rigoros auf ihre Kompatibilität mit hiesigen Rechtsgrundsätzen überprüft.
Das hat der Oberste Gerichtshof erst jüngst in einer Entscheidung vom 29.01.2019, 2 Ob 170/18s, Zak 2019/124, 75, klar zum Ausdruck gebracht.
Nach dem Freundschafts- und Niederlassungsvertrag Österreich – Iran aus dem Jahre 1966 (BGBl 1966/45) ist auf die Erbfolge nach iranischen Staatsbürgern mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich grundsätzlich iranisches Recht anzuwenden.
Allerdings sieht § 6 IPR-Gesetz vor, dass eine Bestimmung des fremden Rechtes nicht anzuwenden ist, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden.
Ein solcher „ordre-public-Verstoß“ liegt nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs im Zusammenhang mit dem iranischen Erbrecht vor, weil es nach Geschlechtern differenziert und in der gesetzlichen Erbfolge Frauen (Witwen, Töchtern) nur die Hälfte der Erbquote von Männern zugesteht.
Daran ändere auch der Umstand nichts, dass im iranischen Unterhaltsrecht nur Männer, nicht aber Frauen zur Unterhaltsleistung verpflichtet werden oder Erblasser das Ergebnis der im Iran vorgesehenen gesetzlichen Erbfolge zulässigerweise ebenso gut durch eine letztwillige Verfügung erreichen könnten.
Diese unmissverständliche Haltung der österreichischen Judikatur ist in jederlei Hinsicht zu begrüßen, mag sie auch in anderen Kulturkreisen auf Unverständnis stoßen (siehe Blog vom 24.04.2015: „Was uns Frau Sümeyye Erdogan über die EU-Erbrechts-Verordnung sagt“).
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