Fällt für die Zahlung des Pflichtteils durch eine Privatstiftung Kapitalertragsteuer an?

Ungeachtet der äußerst restriktiven Judikatur des Obersten Gerichtshofes sind Pflichtteilsvermeidungsstrategien im Umfeld von Privatstiftungen nach wie vor beliebt und verbreitet.

Klarerweise versucht nun der seit 2008 erbschaftsteueramputierte österreichische Fiskus, sich wenigstens an die Fersen klagender Noterben zu heften und deren hart erstrittene Pflichtteilsergänzungsansprüche mit 25% Kapitalertragsteuer nach § 27 Abs 5 Z 7 EStG zu belegen.

Diesem Ansinnen wurde kürzlich vom Bundesfinanzgericht (BFG) in einer Entscheidung vom 11.08.2014, RV/6100270/2013, ecolex 2014/470, 1101, eine Abfuhr erteilt, allerdings gleichzeitig die Revision an den Verwaltungsgerichtshof zugelassen, der hier ein richtungsweisendes Judikat schaffen solle.

Nach Ansicht des BFG fehle ein subjektiver Bereicherungswille der Privatstiftung, wenn sie zur Abdeckung von Pflichtteilsansprüchen gesetzliche oder vertragliche Herausgabeverpflichtungen zu erfüllen habe. Das klingt besonders dann logisch und nachvollziehbar, wenn die besagte Privatstiftung im Vorfeld durch Urteil oder Vergleich zur Zahlung gezwungen wurde, eröffnet aber auch ein interessantes Fenster zu neuen Steuervermeidungsstrategien in der Vertragsgestaltung.

Wer wollte es einem Stifter verdenken, seiner Privatstiftung eine Reihe vertraglicher Herausgabeverpflichtungen aufzuerlegen, um damit letztendlich sowohl den Noterben als auch dem Fiskus ein Schnippchen zu schlagen?