Erbteilungsklage zur Streitvermeidung?

Erbrechtliche Auseinandersetzungen entwickeln sich nicht selten aus dem Machtvakuum, das der Erblasser hinterlassen hat.

Mehr oder weniger plötzlich muss sich sein soziales Umfeld arrangieren, gilt es unterschiedlichste Interessen abzudecken und Hierarchien neu zu entwickeln. Häufig lassen in dieser konfliktgeladenen Situation gerade die schwächsten Mitglieder der Familie nichts unversucht, schwelende Probleme durch übertrieben selbstloses Verhalten abzufedern. Der für den (vermeintlichen) Frieden zu zahlende Preis ist frei verhandelbar und zeigt sich in seinen emotionalen Auswirkungen oft erst Jahre später.

Einschränkungen gibt es allerdings bei Minderjährigen und behinderten Personen, die gemäß § 21 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) jeweils unter dem besonderen Schutz der Gesetze stehen. Rechtsgeschäftliche Vereinbarungen bedürfen der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung, die nach ständiger Rechtsprechung nur dann erteilt werden darf, wenn der Abschluss im Interesse des Pflegebefohlenen liegt und seinem Wohl entspricht. Davon ist grundsätzlich nur dann auszugehen, wenn das Vermögen durch die beabsichtigte Maßnahme vermehrt wird.

Die Judikatur ist hier speziell bei Liegenschaftstransaktionen außerordentlich restriktiv und hat im Laufe der Zeit Vorgaben entwickelt, an die auch gesunde Erwachsene denken sollten, bevor sie sich (meistens gänzlich unbedankt) von besonders rücksichtslosen, raffgierigen Angehörigen über den Tisch ziehen lassen.

Beispielsweise hat der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 22.04.2015, 4 Ob 64/15p, ecolex 2015/ 302, 756, ausgesprochen, dass die Vermeidung (allfälliger) Auseinandersetzungen innerhalb einer Erbengemeinschaft allein kein hinreichendes Argument für die pflegschaftsgrichtliche Genehmigung eines Immobilienverkaufs darstellt.

Zwei minderjährige Miterben begehrten als Enkel des verstorbenen Großvaters die Genehmigung einer gegen vier andere Miterben gerichteten Erbteilungsklage, um auf diesem Wege die Erbengemeinschaft an sechs Liegenschaften aufzuheben, also potenziell aufkeimendem Streit entgegenzuwirken. Ihr Antrag auf Klagsgenehmigung war in allen drei Instanzen erfolglos.

Der gerichtlichen Prüfung unterliegen dabei nämlich nicht nur die Erfolgsaussichten im betreffenden Verfahren, sondern insbesondere auch die Frage, ob selbst unter der Prämisse des Prozessobsiegens eine Verminderung des Vermögens der Minderjährigen de facto ausgeschlossen werden kann.

Nach höchstgerichtlicher Ansicht ist jedoch in aller Regel davon auszugehen, dass Immobilien die sicherste Anlage darstellen, weshalb man bei Dispositionen darüber generell einen äußerst strengen Maßstab anzulegen habe und das unbewegliche Vermögen der Mündel weitestgehend zu erhalten sei. Allein deshalb wäre eine Erbteilungsklage mit anschließender Liegenschaftsverwertung absehbar nachteilig und ihre Genehmigung zu versagen.