Erbt man auch den Zugriff auf das Instagramkonto Verstorbener?
Wer klug ist, regelt seinen digitalen Nachlass im Rahmen einer letztwilligen Verfügung!
Wer Erbe einer Person mit weitläufiger Social-Media-Nutzung ist, sieht sich (dennoch) häufig mit Nutzungshürden der Plattformbetreiber konfrontiert, denen man letztlich nur mit gerichtlicher Hilfe Herr zu werden vermag.
Umso beachtenswerter ist eine Entscheidung des OLG Oldenburg vom 30.12.2024, 13 U 116/23, ZErb 4/2025, 154, mit Anm Außner, ZErb 5/2025. 190, in welcher als Leitsatz Folgendes ausgesprochen wurde:
1. Die Erbin eines verstorbenen Nutzers eines sozialen Netzwerks hat uneingeschränkten Zugang zu dessen Social-Media-Benutzerkonto, einschließlich der aktiven Nutzung. Sie ist in das Vertragsverhältnis mit dem Erblasser eingetreten und hat somit Anspruch auf vollständigen Zugang.
2. Weder vertragliche Bestimmungen, das Fernmeldegeheimnis, datenschutzrechtliche Regelungen noch das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kommunikationspartner stehen dem entgegen. Die Leistungen des Netzwerks sind technischer Natur und nicht personenbezogen, und das postmortale Persönlichkeitsrecht des Erblassers wird nicht verletzt.
3. Die aktive Nutzung des Kontos durch die Erbin ändert die Leistung des Netzwerks nicht wesentlich und kann wirtschaftlichen Wert haben.
4. Datenschutzinteressen Dritter werden durch die aktive Nutzung nicht zusätzlich beeinträchtigt.
Fotonachweis:
Foto und Fotobearbeitung: Johann Schilchegger, © Copyright 2025