Erbschaft im „Privatkonkurs“
Das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2017 mit seinen weit reichenden Erleichterungen für Schuldner ist in aller Munde.
Unter anderem soll im Rahmen des Abschöpfungsverfahrens künftig eine Mindestquote gänzlich entfallen und auch die zeitliche Dauer wird auf maximal fünf Jahre verkürzt (ursprünglich stand sogar eine Reduktion auf drei Jahre im Raum).
Aus erbrechtlicher Sicht stellt sich natürlich sofort die Frage, welche Konsequenzen dies in der Beratungspraxis für Schuldner mit zu erwartenden Erbansprüchen, ihren potenziellen Erblassern und last not least auch für ihre Gläubiger haben kann.
Im Blog vom 28.04.2017 „Wenn ein Elternteil erbt und dennoch keinen Unterhalt zahlt“ war bereits von der Binsenweisheit jeder Forderungsbetreibung die Rede, dass selbst der glückloseste Schuldner irgendwann in den Genuss eines Lottogewinns oder einer Erbschaft gelangen kann und damit auch seine Gläubiger endlich das große Los gezogen hätten.
Allerdings ändern sich die Verhältnisse dramatisch, sobald ein Schuldenregulierungsverfahren („Privatkonkurs“) eröffnet wird.
Hier kommt es nämlich ganz entscheidend darauf an, ob dies vor oder nach dem Erbanfall erfolgt ist und insbesondere auch, welche Variante (Zahlungsplan- oder Abschöpfungsverfahren) der Schuldner gewählt bzw erreicht hat.
Hofrat Univ.-Prof. Dr. Georg E. Kodek, LL.M., weist in seinem lesenswerten Aufsatz „Reform des Privatkonkurses – Das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2017“, Zak 2017/260, 147, darauf hin, dass Erbschaften lediglich im Abschöpfungsverfahren an die Gläubiger herauszugeben sind, nicht aber im Zuge einer Zahlungsplanabwicklung.
Folglich büßt das nunmehr für den Schuldner eigentlich sehr interessante Abschöpfungsverfahren mit Restschuldbefreiung nach fünf Jahren ohne Mindestquote deutlich an Attraktivität ein, soferne eine Erbschaft in Aussicht steht.
Umgekehrt werden Gläubiger potenzieller Erben künftig wohl deutlich weniger geneigt sein, einem Zahlungsplanvorschlag trotz höherer Quote zuzustimmen.
Einmal mehr zeigt sich, der Blick über den juristischen Tellerrand auf insolvenzrechtliche Neuerungen kann auch für Erbrechtsspezialisten lohnend sein.
Fotonachweis: Foto und Fotobearbeitung: Sabrina Grünwald, © Copyright 2017