Erbfolge nach erweitertem Suizid
Auch in besonders tragischen Todesfällen bleibt es den zur Erbfolge in Frage kommenden Personen und Gerichten nicht erspart, die zeitliche Reihenfolge des Ablebens mehrerer Verstorbener zu klären.
Das OLG Bamberg hat mit Beschluss vom 28.12.2022, 7 W 39/22, ZErb 4/2023, 144, klargestellt, dass die exakten Todeszeitpunkte durch das Nachlassgericht selbst dann amtswegig zu ermitteln sind, wenn feststeht, dass sowohl die Erblasserin als auch ihr Kind durch das gleiche Ereignis, (gegenständlich in Folge eines erweiterten Suizids) ums Leben gekommen sind.
Damit stehe nämlich keineswegs automatisch fest, dass Mutter und Kind gleichzeitig verstorben sind. Für die Erbfolge sei nun einmal entscheidend, dass ein Erbe die Erblasserin – „wenn auch nur um den Bruchteil einer Sekunde“ – überlebt habe.
Im Wege dieser Klärung der zeitlichen Abfolge sei festzustellen, ob der Vater des Kindes (mittelbar) auch Erbes-Erbe der verstorbenen Mutter geworden ist oder eben nicht.
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