Erben können Geschenke zurückfordern!

Von der (angeblichen) Freigiebigkeit Verstorbener erfahren Erben häufig erst im Zuge ihrer Recherchen, nachdem sie zuvor in leeren Schubladen, Safes, Bankkonten und Wertpapierdepots vergeblich nach verschollenen Ersparnissen gesucht hatten.

Die (angeblich) Beschenkten halten sich üblicherweise gerne bedeckt und geben sich als solche meistens überhaupt erst dann zu erkennen, wenn man dem lebzeitigen Vermögenstransfer auf die Schliche gekommen ist.

Für Erben und Pflichtteilsberechtigte gilt es dann abzuwägen, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß Sparbücher, Münzsammlungen, Schmuck, Kunstwerke oder sonstige Wertgegenstände zurückgefordert werden können.

Der Gesetzgeber hat hier eine Reihe von Möglichkeiten vorgesehen. Sie wurden mit der für Todesfälle ab 01.01.2017 in Kraft tretenden Erbrechtsreform 2015 zwar im Grunde nicht nennenswert verändert, aber doch in beachtenswertem Maße neu geregelt.

Die Rechtslage bleibt wie bisher relativ komplex und jeder Lösungsansatz weiterhin von einer Reihe einzelfallbezogener Umstände abhängig, etwa ob die Geschenknehmer selbst auch zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehören oder nicht. Eine detaillierte Darstellung würde den Rahmen eines Blogs deutlich sprengen und wohl mehr Verwirrung als Klarheit schaffen.

Deshalb seien nur zwei für alle Betroffenen besonders wichtige und in der laufenden Erbrechtsberatung häufig vorkommende Aspekte der Schenkungspflichtteilsthematik hervorgehoben:

1. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass eine Schenkung grundsätzlich nicht zu vermuten, sondern von demjenigen zu beweisen ist, der ihr Vorliegen behauptet (OGH 23.04.2015, 1 Ob 61/15z, ecolex 2015/399, 946)!

2. Erben haben unter gewissen Umständen Anspruch auf Herausgabe von Geschenken der Erblasser respektive auf Zahlung des Fehlbetrages, soferne der noch vorhandene Nachlass nicht ausreicht, um den gesetzlichen (auch ihren eigenen!) Pflichtteil abzudecken!