„Erbe wird, wer sich bis zu meinem Tode um mich kümmert!“

Große Veränderungen stehen bevor!

Immer wieder auch im Erbrecht, dort immer wieder gerne im Sand verlaufend.

So erscheint das aktuelle Pflichtteilsrecht in Österreich antiquiert und dringend novellierungsbedürftig. Zu einer naheliegenderweise gänzlichen Abschaffung, wie dies von namhaften Rechtswissenschaftlern mit überzeugenden Argumenten gefordert wird, kann sich die Politik aber offenkundig doch nicht durchringen. Also bleibt eben alles, wie gehabt, beim Alten.

Eine neue und auf den ersten Blick bestechende Idee ward geboren. Jenen, die hingebungsvoll ihre Mitmenschen pflegen, sollen künftig einen fairen Anteil am Nachlass erhalten. Niemand wird etwas dagegen einzuwenden haben, soferne dies dem Wunsch und Willen des Erblassers entspricht.

Gerade das aber bleibt oft ebenso zweifelhaft, wie eine sachgerechte Bestimmung der Anspruchsberechtigten. Immerhin gilt es zwischen den „Muttertagsbesuchern“ und der ganzjährig pflegenden Schwiegertochter klar zu differenzieren, mögen sich erstere in den letzten Lebenstagen auch ganz besonders intensiv um die Verstorbene gekümmert haben.

Die Problematik liegt im Detail, wie ein geradezu rührender Versuch eines deutschen Erblassers zeigt, der die ihn bis zu seinem Tod Betreuenden mit folgender Passage seines Testaments ohne nähere personelle Eingrenzung bedenken wollte:

Das Haus und meine anderen Sachen soll bekommen, wer sich bis zu meinem Tode um mich kümmert.“

Dem OLG München war diese Formulierung zu vage und es hat folglich mit Beschluss vom 22.05.2013, 31 Wx 55/13, die gesamte letztwillige Verfügung für nichtig erklärt.

Abzuwarten bleibt also, ob der österreichische Gesetzgeber aus der lesenswerten Begründung dieser Entscheidung die richtigen Schlüsse für sein legistisches Vorhaben zieht, oder diese zweifellos äußerst medienwirksame Idee doch besser ebenfalls im Sande verlaufen lässt.