Erbe eines dubiosen Geschäfts

€ 15.611,64 ist zweifellos viel Geld und in einem Bausparvertrag an sich gut angelegt.
Wie sehr man als Erbe dennoch auf der Hut sein muss, zeigt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 18.05.2016, 3 Ob 17/16w, ecolex 2016/330, 770.
Der Erblasser verstarb am 2. April 2013 und verfügte zu diesem Zeitpunkt über ein Bausparguthaben von € 20.170,74. Seinen beiden Erben wurde mit Beschluss vom
23. September 2013 der um diverse Kosten, Gebühren und Verbindlichkeiten reduzierte Reinnachlass im Betrag von € 15.611,64 je zur Hälfte gerichtlich eingeantwortet.
Nachträglich stellte sich allerdings heraus, dass der Verstorbene darauf nur € 610,48 einbezahlt und den Bausparvertrag in weiterer Folge gegen eine Ablöse von € 500,00 mit allen Rechten und Pflichten an seinen Bausparkassenvertragsvermittler übertragen hatte.
Nicht genug damit, empfahl dieser Vermittler einer Bekannten, ihre Ersparnisse von € 15.700,00 über dieses Vehikel lukrativ anzulegen. Er sei ein guter Freund des Bausparers und über dessen Vertrag alleine verfügungsberechtigt. Nach Ablauf der Bindungsfrist per 30. März 2013 sollte sie ihr eingesetztes Kapital plus Zinsen wiederum ausbezahlt erhalten.
Die Anlegerin folgte vertrauensvoll dieser Empfehlung, verlangte jedoch nach dem Tod des eigentlichen Bausparers umgehend ihr Geld vom Vermittler zurück, der daraufhin die beiden Erben auf Rückzahlung des Reinnachlass von € 15.611,64 klagte und in allen drei Instanzen obsiegte.
Tröstlich mag für die Erben allenfalls gewesen sein, dass sie in weiser Voraussicht eine bedingte Erbantrittserklärung abgegeben und deshalb nur beschränkt mit dem Betrag des erhaltenen Erbes gehaftet haben.
Hätten sie sich im Vertrauen auf die scheinbar seriöse Veranlagung auf das Wagnis einer unbedingten Erbantrittserklärung mit unlimitierter Haftung eingelassen, wäre dem Vermittler nämlich das gesamte Bausparguthaben von € 20.170,74, also rund ein Viertel mehr zurückzuzahlen gewesen.
Die Kosten des verlorenen Prozesses hatten sie allerdings so und anders aus eigener Tasche zu tragen.