Einsichtnahme in Sachwalterschaftsakt Verstorbener ist erst nach Abgabe einer Erbantrittserklärung zulässig

Zu Lebzeiten Betroffener ist die Übernahme der Sachwalterschaft (künftig Erwachsenenvertretung) für ihre Angehörigen meist wenig erstrebenswert und in manchen Fällen schlichtweg auch nicht möglich.

Hingegen wäre es nach dem Todesfall für all jene, die zum Kreis potenzieller Erben oder Pflichtteilsberechtigter zählen, äußerst interessant, über die während einer Sachwalterschaft/Erwachsenenvertretung gesammelten Informationen zu verfügen.

Nirgendwo sonst sind Auskünfte über den konkreten Gesundheitsverlauf, also der Testierfähigkeit, zu den Vermögensverhältnissen und zu einzelnen Transaktionen so detailliert abrufbar, wie aus einem Pflegschaftsakt.

Allerdings handelt es sich dabei vorwiegend um äußerst intime, höchst persönliche Angelegenheiten der Betroffenen.

Gerichte haben deshalb ein besonderes Auge darauf, die Einsichtnahme Dritter weitestgehend zu unterbinden oder jedenfalls auf ein absolut notwendiges Minimum zu beschränken.

Die Rechtsprechung zu dieser Thematik ist reichhaltig und tendenziell restriktiv.

Beispielsweise hat der Oberste Gerichtshof in einer Entscheidung vom 28.11.2017, 9 Ob 66/17x, Zak 2018/84, 55, erst kürzlich gleichlautend wie die Vorinstanzen ausgesprochen, dass einem „Erbanwärter“ vor Abgabe der Erbantrittserklärung kein Recht auf Einsichtnahme in den Sachwalterschaftsakt seiner verstorbenen Mutter zusteht.

Der Sohn begehrte Akteneinsicht, weil er als Pflichtteilsberechtigter und Testamentserbe Informationen über vermögensrechtliche Dispositionen bezüglich des Vermögens seiner Mutter zur Entscheidung darüber benötige, ob er eine Erbantrittserklärung abgeben oder sich auf die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen beschränken solle.

§ 141 Außerstreitgesetz (AußStrG) regelt die „Vertraulichkeit der Einkommens- und Vermögensverhältnisse“ dahingehend, dass Auskünfte darüber vom Gericht nur dem betroffenen Pflegebefohlenen und seinen gesetzlichen Vertretern, nicht aber sonstigen Personen oder Stellen erteilt werden dürfen.

Daraus folgert die Rechtsprechung, dass Dritte kein Recht auf Akteneinsicht in den Sachwalterschaftsakt haben, selbst wenn sie ein berechtigtes (rechtliches) Interesse daran geltend machen können.

Auch bloß potenzielle Erben haben so lange sie noch keine Erbantrittserklärung abgegeben haben grundsätzlich kein Akteneinsichtsrecht nach § 141 AußStrG, weil ihre Zugehörigkeit zum Kreis der „Erbansprecher“ eben noch nicht feststeht.

Dasselbe gilt für Pflichtteilsberechtigte, welche ja weder Rechtsnachfolger der verstorbenen Person noch zur Vertretung ihrer Verlassenschaft berufen sind.

Reine Neugierde und/oder Eigeninteressen der Verwandtschaft sind demnach keinesfalls hinreichend für die Berechtigung zum „Blick in die Akten“ der/des Verstorbenen.

Wer sich übrigens nicht darauf verlassen möchte, dass seine Geheimnisse bei Gericht dereinst ausreichend gut aufgehoben und gehütet werden, sollte rechtzeitig eine Vorsorgevollmacht errichten und kann damit gerichtliche Maßnahmen, also schon die Anlage von Gerichtsakten weitestgehend vermeiden.

 

 

 

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