Ein simples „OK“ ist zu wenig!

Mit 01.01.2017 ist der Großteil des Erbrechtsänderungsgesetzes 2015 in Kraft getreten.

Seither sind umfangreiche Neuerungen zu beachten, insbesondere auch im Zusammenhang mit diversen Formvorschriften.

Immer schon galt: „Besser kein Testament als ein schlechtes!“ (Blog vom 09.10.2015).

Die Zeiten, als sich wohlmeinende Pfarrer, Ärzte, Bürgermeister, Angehörige oder Nachbarn zutrauen durften, Testamente rechtsgültig fabrizieren zu können, sind ohnedies längst vorbei.

Zu warnen ist weiterhin vor „Formularienbüchern“ oder „Internetvorlagen“, die nicht selten auf der alten Rechtslage oder sogar auf ausländischem (meist deutschem) Recht basieren.

Beispielsweise gehört die so genannte „Nuncupatio“ als zwingendes Gültigkeitserfordernis für nicht eigenhändig geschriebene letztwillige Verfügungen nun der Vergangenheit an.

Gemäß § 579 ABGB alte Fassung hatte der Erblasser einen letzten Willen, welchen er von einer anderen Person niederschreiben ließ, eigenhändig zu unterfertigen (so auch in Zukunft) und „ferner vor drei fähigen Zeugen, wovon wenigstens zwei zugleich gegenwärtig sein müssen, ausdrücklich (zu) erklären, daß der Aufsatz seinen letzten Willen enthalte.“

Die Vernachlässigung dieser mündlichen Bekräftigung wurde in der Rechtsprechung streng geprüft und führte gegebenenfalls zur Ungültigkeit der Verfügung (siehe dazu Blog vom 07.02.2014 „Ein >Danke< ist zu wenig!“).

Alle seit 01.01.2017 errichteten „fremdhändigen Verfügungen“ sind nun anstelle dessen „in Gegenwart von drei gleichzeitig anwesenden Zeugen eigenhändig (zu) unterschreiben und mit einem eigenhändig geschriebenen Zusatz (zu) versehen, dass die Urkunde seinen (ihren) letzten Willen enthält“ (§ 579 ABGB neue Fassung).

Zwar bleibt die Wortwahl an sich jedem Einzelnen selbst überlassen, doch muss aus dem „eigenhändig geschriebenen Zusatz“ mit hinreichender Deutlichkeit hervorgehen, dass es sich um eine Bestätigung des letzten Willens handelt.

Ein bloßes „OK“ soll dafür nach den Gesetzesmaterialen jedenfalls nicht genügen, sehr wohl aber Texte, wie „Mein Wille“, „Die Urkunde enthält meinen letzten Willen“ und dergleichen.

Abgesehen davon gelten fortan auch strengere Zeugenbeurkundungsregeln.

Die Zeugen, deren Identität aus der Urkunde hervorgehen muss, haben auf der Urkunde mit einem auf ihre Eigenschaft als Zeugen hinweisenden und eigenhändig geschriebenen Zusatz zu unterschreiben“ (§ 579 ABGB neue Fassung).

Der Inhalt einer letztwilligen Verfügung muss den Zeugen allerdings weiterhin nicht offen gelegt werden.