Ein Kind kann enterbt werden!

Seit 1811 kann ein Kind unter anderem gemäß § 768 Z 4 ABGB enterbt werden,
„wenn es eine gegen die öffentliche Sittlichkeit anstößige Lebensart beharrlich führet“.

Die seit rund 200 Jahren vorliegende Rechtsprechung zu dieser Norm bietet ein amüsantes Bild sich beharrlich gegen den Wandel allgemeiner Moralvorstellungen sträubender älterer Herren, die als Richter über „Verstöße in sexueller Beziehung“, einen „verpönten Lebenswandel“, „unsittliche Lebensweisen“, „öffentliches Ärgernis“, „beharrliche Fortsetzung der anstößigen Lebensart gegen den Willen des Erblassers“ und dergleichen zu befinden hatten.

So war es beispielsweise noch in den 1930er Jahren durchaus riskant, eine Lebensgemeinschaft einzugehen. Selbst heterosexuelle Paare konnten einer Enterbung, also dem Entzug des gesetzlichen Pflichtteils, nur dann entgehen, wenn die Absicht einer späteren Eheschließung erwiesen war. Judikate zu gleichgeschlechtlichen Partnerschaften liegen – soweit ersichtlich und wenig überraschend – nicht vor.

Im Laufe der letzten Jahre verlor zwar der historische Fokus auf „sexuelle“ Aspekte zunehmend an Bedeutung, keineswegs aber der Enterbungsgrund des § 768 Z 4 ABGB als solches.

In einer erst jüngst ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 26.06.2014, 6 Ob 82/14y, NZ 2014/140, 383, findet sich neben programmatischen Ausführungen zur Anpassung der Judikatur an den jeweiligen Zeitgeist auch ein Sachverhaltsbeispiel, das nahezu ausschließlich das Gebot einer anständigen Begegnung zwischen Kindern und ihren Eltern zum Gegenstand hat. Folgende Textpassagen des Zurückweisungsbeschlusses einer außerordentlichen Revision des Pflichtteilsklägers erscheinen dabei besonders lesenswert:

„Bei der Beurteilung (Anm: des § 768 Z 4 ABGB) sind die Zeitanschauung zu berücksichtigen, somit die (veränderlichen) allgemeinen Wertvorstellungen der Gesellschaft, ferner die Anschauungen und der gesellschaftliche Lebenskreis des Erblassers ( … ). Schließlich muss auch darauf Rücksicht genommen werden, was im allgemeinen Sprachgebrauch sowie im Sprachgebrauch der österreichischen Gesetze unter Verstößen gegen öffentliche Sittlichkeit verstanden wird ( … ). Der Enterbungsgrund nach dieser Gesetzesstelle liegt etwa vor, wenn der Erbe einen nach den herrschenden sittlichen Begriffen die öffentliche Sittlichkeit gröblich verletzenden, nicht notwendig strafrechtlich verpönten Lebenswandel führt ( … ).“

„In der Auffassung der Vorinstanzen, die Art und Weise, wie der Kläger nach dem festgestellten Sachverhalt seine altersbedingt weitgehend wehrlosen und bettlägrigen Eltern aus materiellen Beweggründen (es ging letztlich immer um Geldforderungen und vermeintliche Anrechte auf das elterliche Vermögen) jahrelang massiv drangsaliert sowie auf das Unflätigste beschimpft, beleidigt und verächtlich gemacht hat, übersteige bei weitem die Grenze dessen, was nach allgemeiner Anschauung noch für tolerierbar erachtet wird, ist ebensowenig wie in der weiteren Auffassung des Berufungsgerichts, der Umstand, dass das indiskutable Verhalten des Klägers auch nach außen drang und im Wohnort des Erblassers zum Gesprächsthema wurde, den nötigen Öffentlichkeitsbezug herstellte und für den als ehemaligen Unternehmer allgemein bekannten, auf das Ansehen der Familie besonders bedachten Erblasser eine zusätzliche Belastung darstellte, eine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken.“

Nach den erstgerichtlichen Feststellungen hatte der Kläger „seit jeher ein Alkoholproblem, das in F***** bekannt und auch Gesprächsthema war. Ebenso war Gesprächsthema, dass die Eltern des Klägers sich die schlechte Behandlung durch ihn nicht verdient hätten. Der Kläger hatte ständig finanzielle Schwierigkeiten. Die Eltern unterstützten ihn regelmäßig. Trotzdem platzte der Kläger wiederholt unaufgefordert und unangemeldet in das Ess  oder Wohnzimmer der Eltern, wobei es ihm egal war, ob diese Besuch hatten oder bereits in den dort aufgestellten Betten lagen oder fern sahen. Er äußerte wüste Beschimpfungen. Seine Haltung gegenüber den Eltern war lieblos, aggressiv und brutal. Sein Verhalten war von ihm gewollt und bewusst gesetzt. Er äußerte einmal auch, die Eltern sollten >krepieren<“.