Ein „angemessenes“ Begräbnis

205 Jahre lang, konkret von 01.01.1812 bis 31.12.2016 hat der Gesetzgeber in § 549 ABGB vorgesehen, dass „zu den auf einer Erbschaft haftenden Lasten … auch die Kosten für das dem Gebrauche des Ortes, dem Stande und dem Vermögen des Verstorbenen angemessene Begräbniß“ gehören.

Mit dem Erbrechtsänderungsgesetz 2015 wurde zwar der Text modernisiert, die Regelung inhaltlich aber beibehalten.

Seit 01.01.2017 ist die Rede von den „Kosten für ein ortsübliches und den Lebensverhältnissen sowie dem Vermögen des Verstorbenen angemessenes Begräbnis“.

Der Begriff des „angemessenen“ Begräbnisses orientiert sich primär am Vermögen der verstorbenen Person.

Er ist insbesondere für die Berechnung von Pflichtteilsansprüchen und für die Ausmittlung etwaiger Schadenersatzansprüche von erheblicher Bedeutung.

Nur „ortsübliche und angemessene“ Kosten reduzieren nämlich die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Pflichtteils und nur bis zu dieser Höhe ist ein Schädiger (etwa nach einem Verkehrsunfall mit Todesfolge) zum finanziellen Ausgleich verpflichtet.

Die „Ortsüblichkeit“ richtet sich in der Regel nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt bzw Wohnsitz des Verstorbenen oder alternativ dazu nach dem Beisetzungsort.

Inhaltlich sind keineswegs nur die reinen Bestattungsmaßnahmen, wie die Einsargung und das Begräbnis oder die Kremation zu berücksichtigen.

Vielmehr zählen etwa auch die Totenbeschau, das Totenmahl, Trauerkleidung (für mittellose Angehörige), Todesanzeigen, Porti, Trauerbilder, musikalische Umrahmungen, Trauerredner, Überführungskosten, Kranz- und Blumenschmuck, bis hin zu Taxispesen und Trinkgeldern zu den „Begräbniskosten“, soferne dies eben mit den örtlichen Gepflogenheiten und den Vermögensverhältnissen der verstorbenen Person in Einklang zu bringen ist.

Ebenso werden die Kosten für den Grabstein, eine Gruft, die Urne etc anerkannt, hingegen die Herstellung, Pflege und Instandhaltung der Grabstätte oder des Gedenkortes als solches nur für einen überschaubaren, eher kurzen Zeitraum und nicht für alle Zukunft.

In betraglicher Hinsicht gibt es im Gegensatz zum „einfachen“ Begräbnis (siehe dazu den Blog vom 03.03.2017) keine rechtlichen Anhaltspunkte.

Sie sind gewissermaßen systemimmanent vom Einzelfall abhängig (Vermögens- und Lebensverhältnisse des Verstorbenen sowie Ortsgebrauch) und nicht fokussiert auf eine Teilposition, sondern in ihrer Gesamtheit zu betrachten.