Die Stiefmutter im Testament

Patchworkfamilien boomen.

Die rechtlichen Rahmenbedingungen können mit dieser gesellschaftlichen Entwicklung kaum mithalten. Viele Regelungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches sind mittlerweile mehr als zweihundert Jahre alt und lassen sich nur mit Mühe auf aktuelle Verhältnisse anwenden.

Speziell, wenn es darum geht, auf Basis dieser historischen Gesetzestexte eine zeitgemäße letztwillige Regelung aufzubauen, stoßen selbst erfahrene Juristen an ihre Grenzen. Laien ist vor diesem Hintergrund ohnehin anzuraten, die Finger von selbst gebastelten Verfügungen zu lassen (siehe dazu den Blog vom 09.10.2015 „Besser kein Testament als ein schlechtes!“).

Dies zeigt eine auf den ersten Blick wenig spektakuläre Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 16.12.2015, 2 Ob 34/15m, Zak 2016/136, 74. Eigentlich war nur die Frage zu entscheiden, ob der Erbe zu Gunsten seiner Stiefmutter ein vom verstorbenen Vater testamentarisch verfügtes Belastungs- und Veräußerungsverbot auf einer Liegenschaft grundbücherlich einverleiben lassen muss.

Das ist nämlich gemäß § 364c ABGB nur im Verhältnis zu Ehegatten, eingetragenen Partnern, Eltern und Kindern, Wahl- oder Pflegekindern oder deren Ehegatten oder eingetragenen Partnern möglich.

Stiefeltern oder Stiefkinder sind von diesem Angehörigenkreis an sich nicht mit umfasst. Dennoch ist in der Rechtsprechung mittlerweile anerkannt, dass sich auch zu ihren Gunsten ein Belastungs- und Veräußerungsverbot im Grundbuch einverleiben lässt.

Allerdings endet die Position eines Stiefelternteils und damit auch das so genannte „Schwägerschaftsverhältnis“ zu den Stiefkindern mit dem Tod des (Ehe-)Partners. Deshalb wurde vom Obersten Gerichtshof die Möglichkeit einer Verbücherung im Gegenstand verneint.

Mit anderen Worten löst der Tod des Partners rein juristisch betrachtet alle bestehenden interfamiliären Bindungen auf. Es gibt in rechtlicher Hinsicht also keine „Stiefwaisen“. Ebenso wenig kann man Stiefvater und Witwer oder Stiefmutter und Witwe gleichzeitig sein.

Wird dies bei der Errichtung einer letztwilligen Verfügung übersehen, drohen keineswegs nur rein grundbuchs- und erbrechtliche Probleme. Unter anderem knüpft auch das Abgabenrecht mehrfach an den familiären Status an.

Beispielsweise ist die unentgeltliche Übertragung einer Liegenschaft durch Erbschaft oder Schenkung an ein Stiefkind nach dem Grunderwerbsteuergesetz und nach dem Gerichtsgebührengesetz deutlich begünstigt. Diese Privilegien entfallen jedoch im Sinne der vorzitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes, wenn der leibliche Elternteil vorverstorben ist.

Darauf ist bei jeder professionellen Nachfolgeplanung unbedingt zu achten.

Bereits bestehende letztwillige Verfügungen sollten ohnehin nach Geburten, neuen Partnerschaften oder deren Auflösung, vor allem aber auch nach Todesfällen im engeren Verwandtenkreis umgehend an die neuen Verhältnisse angepasst und zügig nachjustiert werden.