Die „Nachlassseparation“ als Vorsichtsmaßnahme gegen überschuldete Erben

Zwischen dem Tod des Verstorbenen und der gerichtlichen „Einantwortung“ seines Nachlasses an die Erben findet in Österreich das so genannte „Verlassenschaftsverfahren“ statt, im Zuge dessen ein örtlich zuständiger Notar als „Gerichtskommissär“ die Vermögenstransformation quasi aufzubereiten und zu managen hat.

Dieses sehr „rechtsfürsorgliche“ System dient dem Schutz der Interessen aller von einem Todesfall Betroffenen, unter anderem auch jener von Gläubigern.

Während Gläubiger der Erben – pietätlos ausgedrückt – meistens schon geradezu sehnsuchtsvoll auf den Eintritt des Erbfalls warten, bereitet dies Gläubigern des Erblassers naturgemäß eher Sorgen.

Zu ihrem Schutz sieht § 812 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) vor, dass Verlassenschaftsgläubiger bei Gefährdung ihrer Forderung in Folge Vermengung des Nachlassvermögens mit jenem der Erben, vor der Einantwortung beantragen können, dass ein ihrer Forderung entsprechender Teil der Verlassenschaft vom Vermögen der Erben abgesondert, vom Gericht verwahrt oder von einem Kurator verwaltet wird, bis ihre Ansprüche berichtigt sind.

In einem solchen Fall haften allerdings die Erben den Separationsgläubigern fortan selbst nach Abgabe einer unbedingten Erbantrittserklärung nur mit der abgesonderten Verlassenschaft, den übrigen Gläubigern jedoch weiterhin wie bedingt erbantrittserklärte Erben, also unbeschränkt.

Demnach gilt es für Gläubiger von Verstorbenen stets abzuwägen, ob diese Haftungslimitierung auf die Absonderungsmasse zu Gunsten der Erben tatsächlich in einem angemessenen Verhältnis zur Vermengungsgefahr steht.

Dies umso mehr, als ein Erbe zudem die Möglichkeit hat, die Absonderung durch eine angemessene Sicherheitsleistung, die auch der Verlassenschaft entnommen werden kann, abzuwenden oder deren Aufhebung herbeizuführen, ohne dadurch sein Haftungsprivileg gegenüber den antragstellenden Gläubigern zu verlieren.

Die Nachlassseparation ist außerdem von Amts wegen oder auf Antrag aufzuheben, wenn sie zu Unrecht bewilligt wurde, ihre Voraussetzungen weggefallen sind oder die Separationsgläubiger ihre Ansprüche nicht ohne Verzug gehörig betreiben.

Im Übrigen wollen derartige Absonderungsanträge aber auch wegen der daraus resultierenden Verfahrensverzögerungen und Mehrkosten stets wohlüberlegt sein.

Alles in allem handelt es sich nämlich um ein für alle Beteiligten mindestens lästiges Vorsichtsinstrument, das die Nachlassmasse geradezu zwangsläufig schmälert und zudem ihre Verteilung massiv erschwert.

Dieser Schritt erscheint deshalb nicht wirklich geeignet für eine rein emotional begründete „Druckausübung“ und/oder „Racheaktionen“ frustrierter Verfahrensbeteiligter gegenüber unliebsamen oder einfach nur beneideten Erben, wie dies in der Erbrechtspraxis leider immer wieder zu beobachten ist.

 

 

 

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