Die Ferienwohnung im Todesfall
Österreich ist als Urlaubsland und Altersdestination äußerst beliebt.
Die erbrechtlichen Rahmenbedingungen unterscheiden sich allerdings nicht unerheblich von anderen Ländern.
Selbst dort, wo (kaum) Sprachbarrieren bestehen, wie etwa im Verhältnis zu Deutschland, sind bedeutsame Abweichungen zu berücksichtigen, die beim Ankauf einer Ferienwohnung nur selten bedacht und noch seltener vorausschauend geregelt werden.
Die Problematik beginnt bereits damit, dass österreichische Behörden und Gerichte häufig überhaupt nicht oder erst Jahre später vom Ableben eines ausländischen Liegenschaftseigentümers in Kenntnis gesetzt werden.
Speziell bei „servicierten“ Immobilien, die keiner persönlichen Nachschau bedürfen und beispielsweise durch Agenturvermietungen auch keine Abdeckung der laufenden Betriebskosten mehr erfordern, fällt es lange Zeit hindurch niemandem auf, dass der Eigentümer des Appartements Nr 97 bereits seit geraumer Zeit irgendwo auf der Welt schwer erkrankt unter Sachwalterschaft (Betreuung) steht oder längst verstorben ist.
Zudem wird meistens ausländisches Erbrecht anzuwenden und künftig vermehrt auch noch das Abhandlungsgericht im Heimatland der Betroffenen zuständig sein, weil nach den Bestimmungen der EU-Erbrechtsverordnung für Todesfälle seit 17.08.2015 primär der „gewöhnliche Aufenthalt“ eines Erblassers als Anknüpfungspunkt gilt, welcher sich regelmäßig nicht am Ort einer Ferienwohnung befindet.
Besonders kompliziert und heikel gestaltet sich die Herangehensweise beim Ableben eines von zwei (Ehe-)Partnern mit gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb Österreichs und gemeinsamer Ferieneigentumswohnung im Inland.
Das österreichische Wohnungseigentumsgesetz sieht hier nämlich grundsätzlich eine „Anwachsung“ des zweiten Hälfteanteils an den überlebenden Partner vor, soferne zu Lebzeiten keine abweichende Regelung getroffen wurde.
Welche juristischen Problemfelder sich dabei entwickeln können, beleuchtet ein überaus lesenswerter Aufsatz von Mag. Christian Bonimaier in Zak 2016/426, 228, mit dem Titel „§ 14 WEG und die EuErbVO: Fragen zur Qualifikation und Verbücherung“.
Im Ergebnis bleibt jedem Ferienwohnungseigentümer im eigenen Interesse dringend anzuraten, diesen akademisch durchaus reizvollen Fragestellungen weitest möglich aus dem Weg zu gehen und bestenfalls schon im Zuge des Ankaufs mit entsprechenden Vereinbarungen und letztwilligen Verfügungen Vorsorge zu treffen.
Die überlebenden Partner und Angehörigen werden es dereinst zu schätzen wissen.