Der Schwiegersohn als Pflichtteils-Crasher

Gemäß § 782 Abs 1 ABGB sind auf Verlangen eines Pflichtteilsberechtigten Schenkungen, die der Verstorbene in den letzten beiden Jahren vor seinem Tod an Personen, die nicht dem Kreis der Pflichtteilsberechtigten angehören, wirklich gemacht hat, bei der Berechnung der Verlassenschaft hinzuzurechnen.

Weil Schwiegerkinder nicht pflichtteilsberechtigt sind, fallen Schenkungen außerhalb dieser Zweijahresfrist nicht in die Pflichtteilsbemessungsgrundlage.

Sie stehen deshalb immer dann im Fokus der Vermögensnachfolgeplanung, wenn es darum geht, besonders unliebsamen Pflichtteilsberechtigten möglichst weitreichend den Wind aus den Segeln zu nehmen.

Der Oberste Gerichtshof erachtet diese Variante in ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0131055) selbst dann als legitim und keineswegs rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig, wenn sie bewusst zur Pflichtteilsreduktion herangezogen wurde.

In welch andere „Gefahrenlagen“ man sich dadurch aber als Geschenkgeber sehenden Auges begibt, steht auf einem anderen Blatt.

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