Der ewige K(r)ampf mit den Banken um das Sparbuch im Nachlass!
Jede Branche hat ihre Unarten und ihre schwarzen Schafe. Deshalb ist diesem Blog voranzustellen, dass die allermeisten Banken mittlerweile ihre Rolle in einem Verlassenschaftsverfahren verstanden haben und entsprechend tadellos kooperieren.
Dennoch bereitet es einzelnen „Bankbeamten“ offenbar immer wieder Schwierigkeiten, sich in das rechtsstaatliche Gefüge einzugliedern. Manche glauben tatsächlich, hier Prüf- und Mitspracherechte zu haben oder überhaupt für eine ihnen genehme Seite Partei ergreifen zu dürfen.
Dass sie dadurch in klarem Widerspruch zur völlig herrschenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs handeln, wurde bereits im Blog vom 02.05.2014 „Banken verbergen mehr als sie dürfen!“ bedauert. Seither hat sich wenig getan, und zwar auch nicht nach den legistischen Begleitmaßnahmen im Zuge der Steuerreform 2015, mit der das Bankgeheimnis gegenüber dem in- und ausländischen Fiskus de facto abgeschafft wurde.
Eines der beliebtesten „Spielchen“ machtverliebter Banksachbearbeiter ist in Verlassenschaftsverfahren nach wie vor die Verweigerung der Auskünfte über Sparbücher mit dem Hinweis, diese müssten ihnen im Original vorgelegt werden. Nicht selten wissen sie dabei nur zu gut, in wessen Verwahrung oder Schließfach sich das Dokument tatsächlich befindet, also der Vorlageaufforderung unmöglich nachgekommen werden kann.
Vereinzelt existiert zudem überhaupt kein Sparbuch mehr, weil es zu Lebzeiten des Erblassers aufgelöst und das Büchl vernichtet wurde. Nichtsdestotrotz sind die historischen Bewegungen über das betreffende Sparkonto dauerhaft elektronisch erfasst und von größtem Interesse, weil sich beispielweise nur so Malversationen, allfällige Enterbungs- oder Erbunwürdigkeitsgründe, pflichtteilsrelevante Schenkungen und dergleichen aufklären lassen.
Diese – übrigens auch haftungs- und strafrechtlich relevante – Vorgehensweise beschränkt sich keineswegs nur auf juristisch minderbesetzte Provinzbanken. Das zeigt eine Entscheidung des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 27.06.2014, 43 R 312/14x, NZ 2015/118, 356, überaus lesenswert glossiert von Patrick Schweda.
Wie so häufig, verfügten Ehegatten über ein gemeinsames, auf beider Namen lautendes Sparbuch. Als die Erblasserin verstarb, verweigerte die Bank dem Gerichtskommissär die Auskunft über den Guthabensstand per Todestag mit dem Vorhalt, er müsse zunächst die Sparbuchurkunde physisch vorlegen und überdies die Nachlasszugehörigkeit bestätigen.
Selbst den daraufhin erwirkten Beschluss des Verlassenschaftsgerichtes wollte die Bank nicht befolgen und erhob dagegen Rekurs an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, von dem die völlig herrschende Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu dieser Thematik eingehend dargelegt und betont wurde, dass ein (auch) auf die Erblasserin lautendes Sparbuch selbstredend nachlasszugehörig, also in das gegenständliche Verfahren mit einzubeziehen ist. Dazu genügt ein konkreter Anhaltspunkt, den das Rekursgericht bereits in der Namensnennung ohne weiteres erblickt hat.
Eine Bank darf deshalb ihre Auskunftspflicht natürlich auch nicht von irgendwelchen „Auflagen“, wie etwa der Urkundenvorlage abhängig machen.
Diese gerichtliche Klarstellung ist aber nicht nur in juristischer Hinsicht begrüßenswert. Anerkennung und Applaus gebührt vor allem auch dem hier tätigen Notar, der sich als Gerichtskommissär nicht beirren ließ und seinen gesetzlichen Aufklärungsauftrag zum Wohle der Parteien beharrlich verfolgte.
Genau so kann es gelingen, dereinst ausnahmslos alle Banken auf gedeihliche Weise in die Abläufe eines modernen Abhandlungsverfahrens einzubinden, wie dies eigentlich schon längst zu erwarten wäre.