„Ex“ im Testament

Wird eine Ehe, eingetragene Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft aufgelöst, werden davor errichtete letztwillige Verfügungen, soweit sie den früheren Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten betreffen, gemäß § 725 ABGB aufgehoben, es sei denn, der/die Verstorbene hätte ausdrücklich das Gegenteil angeordnet.

Diese Rechtsfolge tritt im Zweifel bereits dann ein, wenn das gerichtliche Verfahren zur Auflösung der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft zumindest eingeleitet wurde.

Dennoch kann es nie schaden, sein Testament nach einer Trennung an die neuen Verhältnisse anzupassen, weil diese gesetzliche Regelung durchaus ihre Tücken hat und beispielsweise nicht verhindert, dass der oder die „Ex“ dem Verlassenschaftsverfahren als letztwillig bedachte Person beizuziehen ist.

Daraus resultieren mindestens unangenehme Situationen, nicht selten aber auch Begehrlichkeiten, Hader und gerichtliche Auseinandersetzungen.

So geschehen in dem einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 05.08.2021 zu GZ 2 Ob 76/21x, Zak 2021/564, 314 = NZ 2021/173, 630 (Welser), zugrunde liegenden Fall.

Einander gegenüber standen sich die Adoptivtochter und die zweite Ehegattin des 2018 Verstorbenen, die er im Jahre 1978 testamentarisch als seine „Universalerbin“ eingesetzt hatte.

Damals war er noch mit seiner ersten Ehefrau verheiratet, lebte aber schon von ihr getrennt. Nach der Scheidung heiratete er 1979 seine zweite Ehefrau und auch diese Ehe wurde 1990 geschieden. Danach lebte er mehrere Jahre in Lebensgemeinschaft mit einer anderen Frau und hielt mit der nunmehr die Feststellung ihres Erbrechts fordernden zweiten Ex-Gattin nur noch losen Kontakt.

Die Frage, was unter einer „ausdrücklich“ gegenteiligen Anordnung des Verstorbenen zur gesetzlich vorgesehenen Aufhebung einer letztwilligen Bedenkung ehemaliger Partner*innen zu verstehen sei, wurde bereits in Vorentscheidungen des Obersten Gerichthofs dahingehend geklärt, dass sich diese Anordnung zwingend aus einer letztwilligen Verfügung ergeben muss, sei es auch nur in Form einer hinreichenden Andeutung, aus der sich eine dahingehende Auslegung ableiten lässt. Hingegen wären nur formlose Äußerungen oder Verhaltensweisen bedeutungslos.

Im vorliegenden Fall war zudem klärungsbedürftig, ob § 725 ABGB auch letztwillige Verfügungen erfasst, die ein/e Verstorbene/r schon „vor“ der Eheschließung mit der bedachten Person errichtet und später nie geändert hatte.

Dies wurde vom erkennenden Senat im Gleichklang mit den Ergebnissen der Vorinstanzen bejaht.

Der Prozess endetet sohin mit der Feststellung des Erbrechts der Adoptivtochter und die vermeintliche „Universalerbin“ ging leer aus.





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