„Dauergrabpflegevertrag“ ist für Erben unkündbar!
Erben neigen dazu, sich bei der Umsetzung von Wünschen Verstorbener im Zweifel für die sparsamste Variante zu entscheiden.
Besonders häufig ist dies im Zusammenhang mit der Bestattungsart, den Trauerfeierlichkeiten und der späteren Grabpflege der Fall.
Schlaue Erblasser begegnen diesem verbreiteten Phänomen durch entsprechend professionell gestaltete Verfügungen zu Lebzeiten.
Neben testamentarischen Anordnungen steht dabei insbesondere die Errichtung einer Bestattungsverfügung, wahlweise mit oder ohne Kostendepot zu Gebote (siehe dazu www.bestattungsverfügung.com).
Den Ambitionen so mancher Erben, sich selbst über diese Vorgaben hinweg zusetzen, hat der Oberste Gerichtshof in einer bemerkenswerten Entscheidung vom 28.02.2011, 9 Ob 75/10k, eine unmissverständliche Absage erteilt.
Demnach richten sich Treuhandschaften für die Kostenabwickung (Kostendepots) grundsätzlich nach der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung respektive den darin verfügten Vorgaben der Erblasser.
Ist also beispielsweise in einem „Dauergrabpflegevertrag“ explizit ein Kündigungsverzicht vorgesehen, haben sich auch die Erben daran zu halten.
Ausgenommen bleibt lediglich eine Kündigung aus wichtigem Grund, etwa in Folge gröblicher Vertragsverletzungen, Unmöglichkeit der Leistungserbringung und dergleichen.
Besonders lesenswert in dieser Entscheidung sind die Erwägungen des Obersten Gerichtshofs zu den Umständen, die es speziell für ältere Menschen empfehlenswert macht, hier unbedingt rechtzeitig vorzusorgen:
„Viele ältere Menschen haben den legitimen Wunsch, schon zu Lebzeiten die Pflege ihres Grabes zu regeln. Entweder haben sie keine Angehörigen vor Ort oder sie wollen sie von dieser Aufgabe entlasten oder sie haben Sorge, dass die Angehörigen sich später um das Grab nicht ausreichend kümmern. Insoweit besteht aber ein nachvollziehbares Interesse daran, die Kündigungsmöglichkeit für die Erben einzuschränken oder auszuschließen, um einer Gefährdung der Grabpflege nach dem Tod der Erblasserin vorzubeugen (vgl BGH vom 12. 3. 2009, III ZR 142/08).“
„Liegt aber der Verzicht auf das Recht der ordentlichen Kündigung im Interesse der Erblasserin auf längerfristige Absicherung der Grabpflege, so können auch die Erben, die in die Rechte und Pflichten dieses Vertrags eingetreten sind, diesen nicht wirksam unter Berufung auf § 6 Abs 1 Z 1 KSchG und § 879 Abs 3 ABGB kündigen (siehe auch OLG Karlsruhe vom 3. 8. 1989, 11 U 154/88, Die Justiz 1990, 356).“
Als Leitsatz gilt:
„Der Wille der Erblasserin geht in diesem Fall den Interessen der Erben vor.“
Fotonachweis: Foto und Fotobearbeitung: Sabrina Grünwald, © Copyright 2017