Das Testament nach Auflösung der Ehe, Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft

Mit Ausnahme professioneller Erbschleicher denkt kein Mensch auch nur mit einem einzigen Schmetterling im Bauch an die erbrechtlichen Folgen des neu gefundenen Glücks.

Gleichermaßen drückt später die Niedergeschlagenheit am Ende einer gescheiterten Beziehung meistens so sehr aufs Gemüt, dass auf die vor vielen Jahren noch bei bestem Einvernehmen errichteten Testamente völlig vergessen wird.

Leidtragend sind ja auch nicht die vergesslichen Erblasser selbst, sondern ihre Angehörigen, von denen nach dem Dahinscheiden so manche Denksportaufgabe gelöst und nicht selten in kostspieligen Prozessen geklärt werden muss.

Nicht umsonst hat der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang ein Auge vorwiegend auf die zweifellos konfliktträchtigere Trennungsphase geworfen.

So kommt es, dass sich zwar mit Begründung der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft, in bescheidenem Maße sogar einer Lebensgemeinschaft, die gesetzliche Erbfolge dramatisch ändert, hingegen bestehende Testamente mit Ausnahme pflichtteilsrechtlicher Belange nicht wirklich tangiert werden.

In Österreich sieht für Todesfälle ab 01.01.2017 hingegen der mit dem Erbrechtsänderungsgesetz 2015 (ErbRÄG 2015) neu formulierte § 725 ABGB vor, dass bei Auflösung der Ehe, der eingetragenen Partnerschaft oder der Lebensgemeinschaft zu Lebzeiten des Verstorbenen, davor errichtete letztwillige Verfügungen, soweit sie den früheren Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten betreffen, aufgehoben werden, es sei denn, der Verstorbene hätte ausdrücklich das Gegenteil angeordnet.

Die Aufhebung gilt im Zweifel bereits dann, wenn der Verstorbene oder die letztwillig bedachte Person das gerichtliche Verfahren zur Auflösung der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft eingeleitet hat.

Eine kurze Darstellung der österreichischen Rechtslage vor und nach Inkrafttreten des ErbRÄG 2015 unter anderem auch zu dieser Thematik findet sich im lesenswerten Aufsatz von Frau Dr. Claudia Reith, Quid novi? – Das ErbRÄG 2015 aus Sicht des Ehegatten und eingetragenen Partners, Zak 2017/328, 184.

In Deutschland normiert § 2077 BGB, dass eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Ehegatten bedacht hat, unwirksam ist, wenn die Ehe vor dem Tode des Erblassers aufgelöst wurde.

Der Auflösung der Ehe steht es gleich, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte.

Das Gleiche gilt, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes berechtigt war, die Aufhebung der Ehe zu beantragen, und den Antrag gestellt hatte.

Eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seine Verlobte bedacht hat, ist ebenfalls unwirksam, wenn das Verlöbnis vor dem Tode des Erblassers aufgelöst wurde.

Allerdings sollen all diese Verfügungen dann nicht unwirksam sein, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser sie auch für einen solchen Fall getroffen haben würde.

 

Fotonachweis: Foto und Fotobearbeitung: Sabrina Grünwald, © Copyright 2017