Das steueroptimale Testament

Es gibt mit einer Ausnahme kein Argument gegen die Zweckmäßigkeit einer letztwilligen Verfügung:

Besser kein Testament als ein schlechtes!“ (Blog vom 09.10.2015).

Die Gründe dafür und diverse Fallstricke wurden bereits in mehreren Blogbeiträgen thematisiert:

Ein >Danke< ist zu wenig!“ (07.02.2014)
Erbe wird, wer sich bis zu meinem Tode um mich kümmert!“ (12.12.2014)
Welchen persönlichen Stellenwert hat eigentlich ein Testament?“ (03.04.2015)
Ein Kind kann enterbt werden!“ (03.07.2015)
Das verschollene Testament – dreifaches Pech für den Erben!“ (23.10.2015)
Vermächtnisse sind nicht unantastbar!“ (01.04.2016)
Die Stiefmutter im Testament“ (15.04.2016)
>Schmetterlinge im Bauch< gefährden Testamentsgültigkeit!“ (20.05.2016)
Ein Zettel mit der Überschrift >Testament<“ (10.06.2016)
Ein Brief aus den 1970er Jahren als Testament?“ (24.06.2016)
Kann lesen und schreiben!“ (15.07.2016)

Wie bei Vermögensübertragungen zu Lebzeiten, sind auch bei der Konzeption einer letztwilligen Verfügung die steuerlichen Auswirkungen stets im Auge zu behalten.

Dazu wurde ebenfalls bereits mehrfach geblogged:

Death & Taxes“ (21.03.2014)
Einkommensteuer statt Erbschaftssteuer“ (23.01.2015)
Fällt für die Zahlung des Pflichtteils durch eine Privatstiftung Kapitalertragsteuer an?“ (06.03.2015)
Wer den Verlust erbt“ (20.03.2015)
Der Zusammenhang von Steuerreform, Altersarmut und Inkontinenz“ (22.05.2015)
Omis Sparbuch als willkommener >Beifang< der Finanz“ (29.05.2015)
ÜBERGABE – PFLEGEKOSTEN – FINANZAMT!“ (18.09.2015)
Ab 2016 wird das Elternhaus zur Steuerfalle!“ (18.12.2015)
Steueroptimales Timing bei Erbschaften“ (08.01.2016)
Verschleuderung des Nachlassvermögens zur Steueroptimierung ist unzulässig!“ (29.01.2016)

Nun hat Steuerberater Mag. Philip Verdino, LL.M. in einem überaus lesenswerten Beitrag in der Wiener Zeitung vom 29.11.2016 mit dem Titel „EU-Erbrecht kann zu steuerlichen Überraschungen führen“ auf die bemerkenswerte Parallele zwischen der am 17.08.2015 in Kraft getretenen EU-Erbrechtsverordnung (EuErbVO) und einer Vielzahl steuerrechtlicher Normen aufmerksam gemacht.

Nationales Steuerrecht und die meisten zwischenstaatlichen Doppelbesteuerungsabkommen knüpfen nämlich ebenso wie die EuErbVO vorwiegend an den letzten „gewöhnlichen Aufenthalt“ der verstorbenen Person an (siehe dazu „Auslands-Österreicher aufgepasst!“, Blog vom 07.03.2014, und „Die Nacht zum 17. August 2015“, Blog vom 31.07.2015).

Besondere Beachtung verdient sein Hinweis, dass eine letztwillige Rechtswahl zu Gunsten des Heimatstaates zwar nach der EuErbVO getroffen werden kann, diese Option aber keineswegs auch für das anzuwendende Steuerrecht besteht.

Mit anderen Worten ist es für einen in Spanien lebenden Österreicher durchaus möglich, testamentarisch die Anwendbarkeit österreichischen Erbrechts zu verfügen, nicht jedoch, die Besteuerungshoheit eines der beiden Staaten zu beeinflussen.

Wer sich also aus beruflichen, klimatischen, pflichtteilsrechtlichen oder sonstigen Gründen dauerhaft in ein anderes Land begibt, sollte neben einem Erbrechtsexperten unbedingt auch den Steuerberater seines Vertrauens beiziehen et vice versa.