Das fremdhändige Testament für Gehörlose
Bereits seit einer Entscheidung vom 13.11.1860 (GlU 1225) ist geklärt, dass Gehörlosigkeit kein Hindernis für die Errichtung eines fremdhändigen Testaments darstellt, soferne die verfügende Person im Stande ist, sich hinreichend verständlich zu machen.
Da seit 01.01.2017 die bisher mündliche von einer künftig schriftlichen Bekräftigung des letzten Willens durch Verfügende abgelöst wurde, ist auch die Problematik der Verständlichmachung für all jene entschärft, die neben ihrer Hörbeeinträchtigung zudem Probleme beim Sprechen haben (nach veralteter Diktion: Taubstumme), aber schreiben und lesen können.
Etwas komplizierter gestaltet sich die Abwicklung nur dann, wenn Gehörlose auch nicht schreiben und/oder nicht lesen können.
Dafür sieht das Gesetz nahezu unverändert (nunmehr) in § 580 ABGB Folgendes vor:
(1) Wenn der letztwillig Verfügende nicht schreiben kann, muss er statt der Unterschrift und des eigenhändigen Zusatzes sein Handzeichen in Gegenwart der in § 579 genannten Zeugen eigenhändig setzen und ausdrücklich vor ihnen erklären, dass die Urkunde sein letzter Wille ist. Die Anführung des Namens des letztwillig Verfügenden durch einen Zeugen ist zwar nicht notwendig, aber ratsam.
(2) Wer nicht lesen kann, muss sich die fremdhändige Verfügung von einem Zeugen in Gegenwart der beiden anderen Zeugen, die den Inhalt eingesehen haben, vorlesen lassen und bekräftigen, dass dieser seinem Willen entspricht.
Für stumme oder taubstumme Personen, die weder lesen noch schreiben können, besteht allerdings (weiterhin) die Möglichkeit, vor Gericht oder einem Notar ein Testament zu errichten.
Die Art und Weise, wie dies bei „blinden, tauben, stummen oder taubstummen Testatoren“ vonstatten zu gehen hat, ist in den §§ 56, 59 bis 61, 72 und 79 NO detailliert geregelt.
Es wäre allerdings wünschenswert gewesen, mit dem Erbrechtsänderungsgesetz 2015 die längst nicht mehr zeitgemäße Diktion dieser gesetzlichen Bestimmungen und die einzelnen Formvorschriften einem modernen Verständnis im Umgang mit körperlich beeinträchtigten Menschen anzupassen.
Dem Gesetzgeber hat es in dieser Hinsicht bei der Novelle 2015 aber offenkundig an Problembewusstsein und Expertise für die Bedürfnisse Betroffener gemangelt.
Dieses Manko gilt es bei nächster Gelegenheit (endlich) unter gebührender Einbeziehung von Menschen mit Sprach- und/oder Hörbehinderungen auszumerzen.