Beweislast und Voraussetzungen für eine gültige Schenkung

Eine Schenkung ist nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nicht zu vermuten und von demjenigen zu beweisen, der ihr Vorliegen behauptet (OGH 23.04.2015, 1 Ob 61/15z, ecolex 2015/399, 946).

Zur österreichischen Rechtslage postuliert der Oberste Gerichtshof laut einer richtungsweisenden Entscheidung (in verstärktem Senat!) vom 03.05.2018, 2 Ob 122/17f, EF-Z 2018/112, 233, als „Voraussetzung für die Wirksamkeit der Schenkung …, dass tatsächlich ein Schenkungswille vorlag bzw nach den Grundsätzen der Vertrauenstheorie anzunehmen ist. Dieser Wille muss darauf gerichtet sein, dass sich der Beschenkte nicht nur – aufgrund des als wirkliche Übergabe qualifizierten Akts – faktisch in den Besitz des Schenkungsobjekts setzen kann, sondern dass er das aufgrund des Titelgeschäfts auch darf.

Dabei können „für den Nachweis einer Schenkung … zwar bestimmte Sachverhaltselemente relevant sein, die in gleicher Weise für die Frage der wirklichen Übergabe maßgebend sind (etwa das Aus-der-Hand-Geben einer Sache als Indiz für das Vorliegen und die Ernstlichkeit des Schenkungswillens).

Dennoch sind diese Fragen grundsätzlich getrennt zu beurteilen: Die Übergabe einer Sache kann auf verschiedenen Gründen beruhen und lässt daher für sich allein noch nicht auf das Vorliegen einer Schenkung schließen.

Entscheidend sind daher in jedem Fall auch die Feststellungen zum Vorliegen eines Schenkungswillens. … aus diesem Grund ist aber die >wirkliche Übergabe< von vornherein nicht geeignet, das Vorliegen einer Schenkung zu beweisen.

Liegt keine Einigung auf eine Schenkung vor, kommt es auf die wirkliche Übergabe der angeblich geschenkten Sache nicht an.

Wird hingegen der Schenkungswille bejaht, so ist der Übereilungsschutz schon bei Einräumen einer alleinigen (wenn auch nicht ausschließlichen) Verfügungsmöglichkeit gewahrt.

Bei der Schenkung von Kontoguthaben oder Depots (genauer: von auf einem Depot liegenden Wertpapieren …) genügt es daher, wenn der Geschenkgeber dem Geschenknehmer durch einen vom Schenkungsversprechen verschiedenen Akt die Möglichkeit einräumt, sich ohne sein weiteres Zutun in den Alleinbesitz des geschenkten Vermögens zu setzen.

Dafür könnte unter Umständen schon das Erteilen einer Zeichnungsberechtigung oder einer Vollmacht ausreichen.“

Nach einer erst kürzlich veröffentlichten Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 04.09.2019, 4 U 128/17, ZErb 11/2019, 287, trifft auch in Deutschland den Beschenkten in einem Herausgabeprozess nicht nur die Darlegungslast für den behaupteten Vollzug einer Schenkung, sondern ebenso die volle Beweislast für die Schenkung als solches einerseits und ihres Vollzugs andererseits.






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