Behebung einer gerichtlich hinterlegten letztwilligen Verfügung

Gemäß § 581 ABGB kann eine letztwillige Verfügung auch vor Gericht schriftlich oder mündlich errichtet werden und ist sodann gegen Ausstellung einer Empfangsbestätigung gerichtlich zu hinterlegen.

Will man diese Urkunde später – aus welchen Gründen immer – zu Lebzeiten wieder beheben, sind aus Sicherheitsgründen einige Formalitäten zu berücksichtigen, wie sie sich in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 28.05.2024, 2 Ob 80/24i, Zak 2024/417, 234, anschaulich dargestellt finden.

Zugrunde lag ihr ein am 5. September 2006 bei Gericht hinterlegtes schriftliches Testament. Am 28. November 2023 beantragte der Ehemann der Stieftochter im Namen der Testatorin dessen Ausfolgung und übermittelte eine (Farb-)Kopie einer (unter anderem) für ihn ausgestellten Spezialvollmacht, auf der ihre Unterschrift notariell beglaubigt worden war.

Entgegen der Antragsabweisung durch die Vorinstanzen schloss sich der erkennende Senat der Literaturmeinung an, wonach § 74 NO auch bei gerichtlich hinterlegten Testamenten sinngemäß anzuwenden sei, also eine derartige letztwillige Anordnung dem Übergeber nur auf sein persönliches Verlangen oder auf Verlangen desjenigen, welcher sich mit einer eigens zu diesem Behuf ausgestellten, amtlich beglaubigten Vollmacht ausweist, zurückgestellt werden könne.

Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs wäre nicht einzusehen, weshalb es dem in Form eines schriftlichen gerichtlichen Testaments letztwillig Verfügenden zu seinen Lebzeiten verwehrt bleiben sollte, sich wieder Zugriff auf die von ihm errichtete letztwillige Verfügung zu verschaffen. Gegenteiliges lasse sich auch der GeO nicht entnehmen.

Im Ergebnis könne also entweder der letztwillig Verfügende selbst oder ein von diesem mit beglaubigter Spezialvollmacht ausgestatteter Bevollmächtigter die Rückgabe des gerichtlichen schriftlichen Testaments zu Lebzeiten des letztwillig Verfügenden verlangen. Über diese Rückgabe ist ein entsprechendes gerichtliches Protokoll anzufertigen, sodass eine persönliche Anwesenheit des letztwillig Verfügenden oder seines Bevollmächtigten, der die Spezialvollmacht im Original vorzulegen habe, bei Gericht erforderlich sei.

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