Begünstigung bei Grunderwerbsteuer erstmals auch für Lebensgefährten
Die Neuregelung der Grunderwerbsteuer, die mit 01. Juni 2014 in Kraft getreten ist, begünstigt neben Ehegatten und eingetragenen Partnern sowie bestimmten nahen Angehörigen erstmals auch Lebensgefährten. Beim Erwerb eines Grundstücks durch einen Lebensgefährten (zB durch Erbschaft oder Schenkung) wird die Steuer daher auch für sie vom 3-fachen Einheitswert berechnet, maximal von 30 % des Verkehrswertes (bei Erwerbsvorgängen betreffend land- und forstwirtschaftliche Grundstücke lediglich vom einfachen Einheitswert). Für nicht begünstigte Personen richtet sich die Berechnung der Grunderwerbsteuer hingegen nach dem regelmäßig höheren Wert der Gegenleistung (bei entgeltlichen Erwerbsvorgängen) bzw dem Verkehrswert (bei unentgeltlichen Erwerbsvorgängen oder wenn die Gegenleistung geringer als der Verkehrswert ist).
Damit folgt die Novelle der Grunderwerbsteuer im Wesentlichen der Regelung der grundbücherlichen Eintragungsgebühr im Gerichtsgebührengesetz, wo Lebensgefährten schon seit 2013 zum begünstigten Personenkreis zählen.
Voraussetzung für diese Gebührenvorteile ist jedenfalls, dass die Lebensgefährten einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben oder hatten. Im Hinblick auf einen früheren gemeinsamen Hauptwohnsitz wird entsprechend der Regierungsvorlage zur Änderung des Gerichtsgebührengesetzes 2013 auch für die Grunderwerbsteuer zu verlangen sein, dass ein solcher in einem zeitlichen Nahebereich zur Liegenschaftsübertragung steht. Es muss also ein erkennbarer Zusammenhang zwischen der Aufhebung der Lebensgemeinschaft und der Liegenschaftsübertragung vorhanden sein (zB Liegenschaftsübertragung binnen Jahresfrist nach Aufhebung des gemeinsamen Hauptwohnsitzes).
Lebensgefährten profitieren somit beim Erwerb eines Grundstücks zudem vom begünstigten niedrigeren Steuersatz von nur 2 % (während für alle anderen Personen ein Steuersatz von 3,5 % gilt). Die Grundbuchseintragungsgebühr beträgt hingegen generell 1,1 %.