Begräbniskostenregelungen in Übergabeverträgen

Speziell in älteren und in bäuerlichen Übergabeverträgen finden sich vereinzelt noch Regelungen zur Abwicklung und Zahlung eines „standesgemäßen“ Begräbnisses der Übergeber.

Allen Vertragsverfassern sollte mittlerweile geläufig sein, dass derlei Vereinbarungen in höchstem Maße problematisch sind, zumal im Ablebensfall akut Entscheidungen getroffen und Zahlungen geleistet werden müssen, die keinen Aufschub und folglich auch keine Auseinandersetzungen mit einem unwilligen und/oder unfähigen Übernehmer erlauben.

Weder wird die Verlassenschaft so kurzfristig nach dem Todesfall bereits über eine rechtmäßige Vertretung verfügen, noch jemand neben seiner Trauer und der Vielzahl an organisatorischen Herausforderungen auch noch die Muße haben, historische Übergabeverträge aus der grundbücherlichen Urkundensammlung auszuheben, um den Verpflichteten überhaupt recherchieren und allenfalls mit geeigneten Mitteln zur Übernahme seiner Aufgaben anhalten zu können.

Auf die ebenfalls vertraglich kaum zu bewältigende Thematik, was überhaupt unter einer „einfachen Bestattung“ oder einem „angemessenen Begräbnis“ zu verstehen ist, wurde bereits in den Blogs vom 03.03.2017 und 17.03.2017 näher eingegangen.

Selbst wenn es diesbezüglich noch zu keinen Problemen kommen sollte, stellt sich in weiterer Folge doch die Frage, wie derlei Auflagen in den häufig bereits viele Jahre zurück liegenden Übergabe- oder Schenkungsverträgen nach dem Tod der Übergeber bei der Berechnung von Pflichtteilsansprüchen zu berücksichtigen sind.

Der Oberste Gerichtshof hat dazu am 23.02.2017, 2 Ob 96/16f, NZ 2017/51, 139, eine klärende Entscheidung getroffen.

Demnach sind Pflegeverpflichtungen und Begräbniskosten in Übergabeverträgen als Gegenleistungen lediglich bei der Berechnung der Schenkungsquote (Verhältnis Wert des Übergabeobjektes zu den übernommenen Verpflichtungen) von Bedeutung, und zwar bezogen auf den Übergabezeitpunkt.

Relevant sind also keineswegs die tatsächlich für die Übergeber erbrachten Pflegeleistungen oder die später bezahlten Bestattungskosten, sondern allein die hypothetische, erforderlichenfalls von einschlägigen Sachverständigen berechnete Wertschmälerung des Geschenkes zur Zeit seiner Zuwendung.

Der verbleibende Saldo ist sodann auf den Todestag der Übergeber aufzuwerten, wobei hier zwischen Todesfällen vor und ab dem 01.01.2017 zu differenzieren ist, weil durch das Erbrechtsänderungsgesetz 2015 (ErbRÄG 2015) eine neue Berechnungsmethodik eingeführt wurde.

Der eigentliche Regelungsinhalt von einigen tausend Euro für Begräbniskosten steht üblicherweise also in keinem Verhältnis zur Komplexität und Streitgeneigtheit von Vereinbarungen, die im Rahmen einer Übergabe oder Schenkung dazu getroffen wurden.

Professionelle Vermögensnachfolgestrategien zeichnen sich nicht umsonst primär dadurch aus, dass in jeden Vertrag und in jede Verfügung ausschließlich jene Aspekte aufgenommen werden, die dort auch wirklich hingehören.

Nur so kann sichergestellt werden, dass die Vorgaben der Geschenkgeber bei Bedarf ohne Streit und ohne Überspannung der Möglichkeiten ihrer Angehörigen in geeigneter Weise umgesetzt werden.

 

Fotonachweis: Foto und Fotobearbeitung: Sabrina Grünwald, © Copyright 2017