„BB kriegt alles“ auf einem „Brauereizettel“ als gültiges Testament?

Die Laxheit und „Kreativität“ im Umgang mit letztwilligen Verfügungen kennt offenbar keine Grenzen, ganz so, als ob man seine Angehörigen mutwillig in erbrechtliche Auseinandersetzungen manövrieren möchte.

Ein insoferne besonders bemerkenswerter Fall war vom OLG Oldenburg mit Beschluss vom 20.12.2023, GZ 3 Wx 96/23, ZErb 8/2024, 304, zu entscheiden.

Die Partnerin des im Jahre 2022 unverheiratet und kinderlos Verstorbenen kannte ihn bereits seit 1985. Sie führte zu dieser Zeit ein Lokal und der Erblasser betrieb eine Landwirtschaft. 1991 verstarb ihr Ehemann und aus der Freundschaft entwickelte sich eine Partnerschaft, wobei sie nie eine gemeinsame Wohnung bewohnten. Nachdem sie in finanzielle Probleme geraten war, erwarb der Verstorbene im Jahr 1994 das Lokal und führte es fortan zunächst neben der Landwirtschaft und ab 2012 ausschließlich. Seine Lebensgefährtin war weiterhin im Lokal tätig.

Nach seinem Ableben legte sie dem Nachlassgericht (Verlassenschaftsgericht) einen Notizzettel einer Brauerei vor, auf dem eigentlich Bestellungen in der Gastronomie notiert werden, mit folgendem Vermerk des Verstorbenen:

„BB kriegt alles AA 04.12.22.“

und brachte vor, dass es sich dabei um ein handschriftlich verfasstes Testament handle. Sie habe es am 06.01.2023 im Gastraum hinter der Theke gefunden, an dem vom Verstorbenen auch nicht bezahlte Rechnungen („Deckel“) verwahrt worden seien. Sie heiße mit Vornamen „BB“, der Erblasser habe sie zu Lebzeiten immer „BB“ genannt und eine andere „BB“ nicht gekannt.

Dies alles wurde von den gesetzlichen Erben (Neffen und Nichten) des Verstorbenen bestritten.

Im Gegensatz zur erstinstanzlichen Entscheidung, in welcher noch auf gesetzliche Erbfolge erkannt wurde, hat der 3. Senat des OLG Oldenburg das testamentarische Erbrecht der Lebensgefährtin „BB“ mit zusammengefasst nachstehender Begründung festgestellt.

Der Testierwille grenze das Testament von Entwürfen, der bloßen Ankündigung der Errichtung eines Testaments oder sonstigen Schriftstücken, die eine letztwillige Verfügung darstellen sollen, ab. Demnach müsse außer Zweifel stehen, dass der Erblasser die von ihm erstellte Urkunde als rechtsverbindliche letztwillige Verfügung angesehen hat oder zumindest das Bewusstsein hatte, die Urkunde könne als Testament angesehen werden. Allein der Umstand, dass das formgültige Schriftstück sich auf einer ungewöhnlichen Unterlage befindet, lasse nicht den zwingenden Schluss zu, dass es sich dabei nur um einen Entwurf oder um keine verbindliche letztwillige Verfügung handelt. Ein Notizzettel einer Brauerei, auf dem üblicherweise Bestellungen in der Gastronomie notiert werden, mit dem vom Erblasser eigenhändig ge- und unterschriebenen Satz „… kriegt alles“ sei demnach ein wirksames Testament zugunsten der Lebensgefährtin.

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