Bank darf auch bei „Kleinbetragssparbüchern“ die Berechtigung des Vorlegers prüfen

Es gehört nach wie vor zu den Eigenarten von Verlassenschaftsabhandlungen, dass sich so genannte „Kleinbetragssparbücher“ mit Einlagen unter EUR 15.000 ebenso, wie Bargeld, Schmuck, Münzen und andere „fungible“ Wertgegenstände häufig in erheblich geringerem Maße auffinden lassen, als in Anbetracht der Lebensumstände der/des Verstorbenen zu erwarten wäre.

Gemäß § 31 Abs 4 BWG muss bei Spareinlagen, deren Guthabenstand weniger als EUR 15 000 beträgt, und die nicht auf den Namen eines identifizierten Kunden lauten, der Vorbehalt gemacht werden, dass Verfügungen über die Spareinlage nur gegen Angabe eines von ihm bestimmten Losungswortes vorgenommen werden dürfen. Dieser Vorbehalt ist in der Sparurkunde und in den Aufzeichnungen des Kreditinstitutes zu vermerken. Wurde der Vorbehalt durch Angabe eines Losungswortes gemacht, so hat der Vorleger der Sparurkunde bei Verfügungen das Losungswort anzugeben oder, wenn er hierzu nicht imstande ist, sein Verfügungsrecht über die Spareinlage nachzuweisen. Über eine Spareinlage, die von Todes wegen erworben worden ist, kann ohne Angabe des Losungswortes verfügt werden; dasselbe gilt für den Fall der Vorlage der Sparurkunde im Zuge einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Zwangsvollstreckung.

Korrespondierend sieht § 32 Abs 4 Z 1 BWG vor, dass das Kreditinstitut unbeschadet eines derartigen Verfügungsvorbehalts in „Kleinbetragssparbüchern“ berechtigt ist, gegen Nennung des Losungswortes an den identifizierten Vorleger der Sparurkunde Auszahlungen vorzunehmen.

Allerdings bedeutet dies nach einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 23.02.2022, 3 Ob 208/21s, Zak 2022/280, 154 = ÖBA 2022, 599/2838 (Wolkerstorfer) = Liebel, ZFR 2022/182, 380 = ZFR 2022/183, 383 = ecolex 2022/365, 531 (Prankl), keineswegs, dass die betreffende Bank die materielle Berechtigung des Sparbuchvorlegers nicht dennoch überprüfen und die Auszahlung in Ermangelung dessen verweigern darf. Das Kreditinstitut werde schon nach dem Wortlaut des § 32 Abs 4 Z 1 BWG zur Auszahlung nur „berechtigt“, aber eben nicht verpflichtet.

Hingegen obliege dem Kreditinstitut im Verweigerungsfalle der Beweis, dass der sich identifizierende Vorleger eines nicht auf Namen lautenden Kleinbetragssparbuchs trotz korrekter Nennung des Losungsworts mangels Rechtsnachfolge oder Vollmacht nicht zur Geltendmachung des Rückzahlungsanspruchs berechtigt ist. Dies sei der Bank im Gegenstand gelungen, weshalb die Klagsabweisung der Vorinstanzen nicht zu bemängeln wäre.

Die Klägerin entstammte im vorliegenden Fall (ausnahmsweise) nicht dem sozialen Umfeld des Verstorbenen, sondern war ein auf Räumungen und Verwertung von Fahrnissen durch Online-Auktionen spezialisiertes Unternehmen. Im Zuge der vertraglich vereinbarten („besenreinen“) Räumung eines Geschäftslokals samt Nebengebäude (Garage), die auch den Kauf der vorhandenen „Fahrnisse in Bausch und Bogen“ zum Preis von EUR 1.000 umfasste, fanden Mitarbeiter der Klägerin in einem Raum im ersten Stock in einer alten Waschmaschinentrommel 27 in einem Ledertäschchen verpackte Kleinbetragssparbücher mitsamt den zugehörigen Losungsworten. Deren Existenz war zuvor den Erben nach dem verstorbenen Eigentümer der Liegenschaft nicht bekannt gewesen. Die Klägerin begehrte von der beklagten Bank unter Vorlage der Sparbücher und der Losungsworte die Auszahlung sämtlicher Guthaben im Gesamtbetrag von EUR 278.426,19, was ihr unter Hinweis auf die fehlende materielle Berechtigung an den Sparbüchern verweigert worden war.

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