Auszahlung der Lebensversicherung: Testament hat Vorrang gegenüber Begünstigung laut Polizze!

Ein wesentlicher Teil der Ersparnisse Verstorbener besteht häufig aus Lebensversicherungen.

Die Erwartung namhafter Ausschüttungsbeträge weckt natürlich Begehrlichkeiten und so stellt sich meist relativ akut die Frage, wem sie denn nun zufließen sollen.

Der Vertragsabschluss liegt dabei nicht selten bereits Jahre zurück und die seinerzeit vorgesehene Begünstigung einer bestimmten Person in der Versicherungspolizze ist längst in Vergessenheit geraten oder mittlerweile unpassend geworden, etwa weil nach einer Ehescheidung entsprechende Korrekturen verabsäumt wurden.

Auch wissen die Wenigsten, dass die Versicherungssumme in eine Verlassenschaftsabhandlung des verstorbenen Versicherungsnehmers dann nicht einzubeziehen ist, wenn der Versicherungsvertrag zugunsten einer bestimmten, namentlich bezeichneten Person als Bezugsberechtige abgeschlossen wurde.

Das hat unter anderem zur Folge, dass sich weder der Gerichtskommissär noch das Verlassenschaftsgericht um derlei Belange kümmern und etwa Pflichtteilsberechtigte, die – oft genug – nicht aus eigenem entsprechende Recherchen anstellen, überhaupt keine Hinweise auf die Existenz dieser Versicherungen erhalten.

Vereinzelt werden derartige Zuwendungen in letztwilligen Verfügungen zumindest erwähnt oder auch entgegen dem Wortlaut der Polizze neu geregelt.

Eine derartige Konstellation lag der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 26.09.2018, 7Ob136/18b, Zak 2018/816, 437 = NZ 2019/16, 55 = ZVers 2019,86, zugrunde.

Die im Jahre 2016 Verstorbene hatte in ihrer Lebensversicherung für den Ablebensfall die „gesetzlichen Erben“ als Bezugsberechtigte eingesetzt.

Ihr Neffe und ihre Nichte, mit denen sie seit Jahren bewusst keinen Kontakt mehr pflegte, erhoben sodann als einzige gesetzliche Erben ebenso Anspruch auf den Auszahlungsbetrag, wie die beiden ihr sehr nahestehenden Testamentserben (Tochter und Schwiegersohn des letzten Lebensgefährten der Verstorbenen).

Nach den gerichtlichen Sachverhaltsfeststellungen hatte die Verstorbene anlässlich der Errichtung ihres Testaments am 11.12.2012 zwar nicht ausdrücklich auf die Bezugsberechtigung aus dem besagten Lebensversicherungsvertrag verwiesen, allerdings mit der Einsetzung der beiden Erben auch deren Bezugsberechtigung verfügen wollen.

Der Oberste Gerichtshof schloss daraus in rechtlicher Hinsicht Folgendes:

Nach § 166 Abs 1 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) ist bei einer Kapitalversicherung im Zweifel anzunehmen, dass dem Versicherungsnehmer die Befugnis vorbehalten ist, ohne Zustimmung des Versicherers einen Dritten als Bezugsberechtigten zu bezeichnen oder anstelle des so bezeichneten Dritten einen anderen zu setzen. Diese Befugnis des Versicherungsnehmers bleibt grundsätzlich auch dann aufrecht, wenn die Bezeichnung des Dritten ursprünglich bereits im Versicherungsvertrag fixiert wurde.

Lautet die Lebensversicherungspolizze zugunsten einer bestimmten, namentlich bezeichneten Person, so ist die Versicherungssumme in die Verlassenschaft des Versicherungsnehmers nach herrschender Auffassung nicht einzubeziehen.

Zur Frage, ob eine derartige Bezugsberechtigung auch durch letztwillige Verfügung begründet, widerrufen oder abgeändert werden kann, hat der Oberste Gerichtshof bereits in früheren Entscheidungen bejahend Stellung genommen. Die in § 166 VersVG vorgesehene Bezeichnung eines Dritten als Bezugsberechtigten betrifft nämlich nur das Verhältnis zum Versicherer. Für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Begünstigten kommt es dagegen ausschließlich auf die zwischen ihnen getroffene Vereinbarung bzw bestehende Rechtslage an.

Eine letztwillige Verfügung über die Begünstigung aus einer Lebensversicherung ist daher – soweit ihr andere Vereinbarungen nicht entgegenstehen – schon aufgrund der Bestimmungen des bürgerlichen Rechts zulässig und wirksam zwischen verschiedenen Personen, die als (vermeintlich) Begünstigte Anspruch auf die Versicherungssumme erheben.

Zu klären blieb im Gegenstand also nur noch die Frage, ob aus der letztwilligen Verfügung vom 11.12.2012 auch eine Begünstigung der beiden Erben hinsichtlich der dort nicht explizit erwähnten Lebensversicherung abzuleiten sei, was nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs unter den konkreten Umständen ebenso der Fall war.

Zur späteren Streitvermeidung sei an alle Lebensversicherungskunden und ihre Versicherungsberater appelliert, floskelhafte Begünstigtenbenennungen á la „gesetzliche Erben“, „meine Nachkommen“ und dergleichen unbedingt zu vermeiden, bestehende Lebensversicherungsverträge von Zeit zu Zeit nicht nur in finanzieller, sondern auch in personeller Hinsicht auf ihre Aktualität zu überprüfen und diesen Aspekt vor allem bei der Errichtung letztwilliger Verfügungen nicht zu übersehen.










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