Auch ein Geschenk auf den Todesfall ist vererblich!

Wer sich zwar zu Lebzeiten noch nicht von einer Immobilie oder einem besonderen Sammlerstück trennen, es aber (erst) nach seinem Ableben einer bestimmten Person unentgeltlich zuwenden möchte, hat die Möglichkeit einer so genannten „Schenkung auf den Todesfall“.

Die damit verbundenen „Nebenwirkungen“ sind allerdings erheblich.

Immerhin wird dem Geschenknehmer einseitig unwiderruflich eine Vermögenstransaktion verbindlich zugesagt, aber erst in ferner Zukunft umgesetzt, nämlich nach dem Tod des Geschenkgebers.

Nicht selten vergehen zwischen dem Vertragsabschluss und der tatsächlichen Übertragung des Geschenks Jahrzehnte.

Bis dahin stellt sich die familiäre, rechtliche und insbesondere steuerrechtliche Situation aller Beteiligten meistens längst völlig anders dar.

Wer kann schon Schicksalsschläge, wie eine schwere (Sucht-)Erkrankung, Pflegebedürftigkeit, Ehescheidung oder Insolvenz zuverlässig vorhersehen?

Wer hätte in den 1990er Jahren gedacht, dass es in Österreich irgendwann einmal keine Erbschafts- und Schenkungssteuer mehr geben würde, hingegen eine Immobilienertragssteuer neu eingeführt werden könnte?

Exemplarisch zeigt sich ein Teilaspekt der Problematik in einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 27.10.2016, 2 Ob 137/16k (2 Ob 179/16m), ecolex 2017/378, 975, der folgender Sachverhalt zugrunde lag:

Im Jahre 1982 wurde der Mutter des Klägers von seinem Vater während aufrechter Ehe eine Eigentumswohnung auf den Todesfall geschenkt und ihr zur Absicherung dessen gleichzeitig ein grundbücherlich sichergestelltes Belastungs- und Veräußerungsverbot eingeräumt. Die Eltern des Klägers ließen sich in weiterer Folge scheiden. Die Geschenknehmerin verblieb danach in der besagten Wohnung und verstarb am 13.03.2012. Am 19.07.2012 schenkte der Vater dieselbe Eigentumswohnung seiner nunmehrigen Ehefrau, und zwar sofort und nicht erst auf den Todesfall.

Der Sohn aus erster Ehe ging als Alleinerbe seiner verstorbenen Mutter gegen diese zweite Schenkung mit im Wesentlichen folgender Argumentation gerichtlich vor:

Er habe als Gesamtrechtsnachfolger nach seiner Mutter auch ihre Rechte aus der Schenkung auf den Todesfall sowie aus dem Belastungs und Veräußerungsverbot erworben. Durch die Errichtung und Verbücherung des Vertrages vom 19.07.2012 hätten die Beklagten sein Anwartschaftsrecht auf die Eigentumswohnung, welche ihm nach dem Ableben seines Vaters dereinst zustünde, rechtswidrig und schuldhaft zunichtegemacht. Die nunmehrige Geschenknehmerin wäre als langjährige Lebensgefährtin seines Vaters über die rechtlichen Verhältnisse im Zusammenhang mit der Wohnung bestens vertraut gewesen. Den beiden Beklagten sei es sogar geradezu darauf angekommen, die Erfüllung der Schenkung auf den Todesfall an ihn zu vereiteln.

Eine gerichtliche Klärung dieses bereits seit Jahren anhängigen Prozesses ist noch nicht absehbar, weil der Oberste Gerichtshof dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Ergänzung des bisher abgehaltenen Verfahrens aufgetragen hat.

Von allgemeinem Interesse dürften aber ohnedies weniger die im Gegenstand zu lösenden Rechtsfragen sein, als vielmehr der Umstand, dass eine bereits heute verbindliche, aber eben erst in ferner Zukunft umzusetzende Schenkung immer problembehaftet und streitgeneigt sein wird.

Im Fall der Fälle ist es nämlich nur begrenzt tröstlich zu wissen, dass bestimmte Rechtsfolgen nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs nicht allgemein bekannt sind, etwa die Vererblichkeit einer (sei es auch nur auf den Todesfall) gemachten Schenkung.

Mit anderen Worten:

Der vorzeitige Tod eines Geschenknehmers befreit den überlebenden Geschenkgeber keineswegs von seinem Versprechen – das wissen nur nicht alle!

 

 

 

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