Müssen Erben gehorchen?

Nein, weil ja niemand gezwungen werden kann, überhaupt Ihr Erbe zu werden. Es gibt allerdings eine Reihe von Möglichkeiten, wie man Erben gewissermaßen „motivieren“ kann, sich vielleicht besser doch an die Vorgaben in der letztwilligen Verfügung zu halten, etwa mit einer besonders interessanten Zuwendung, die nur durch Wohlverhalten zu erlangen ist. Natürlich muss dies nach Ihrem Ableben irgendjemand entscheiden und überwachen. Dazu bestellt man beispielsweise einen Testamentsvollstrecker oder Treuhänder.

Was passiert eigentlich, wenn ich geschäftsunfähig werde und keine Vorsorgevollmacht errichtet habe?

Dann tritt gewissermaßen ein gesetzliches Notprogramm in Kraft und es wird bei Bedarf vom zuständigen Gericht ein Sachwalter für Sie bestellt. Ohne entsprechende Vorgaben in einer Vorsorgevollmacht haben aber weder Sie noch Ihre Angehörigen Einfluss auf die Person des Sachwalters oder auf dessen Veranlassungen.

Muss ich für meine Vorsorgeangelegenheiten einen Rechtsanwalt oder Notar beauftragen?

Nein, aber es ist ratsam, einen Spezialisten beizuziehen. Die Materie ist zu wichtig und die rechtlichen Rahmenbedingungen sind zu kompliziert, um sich hier auf ein Abenteuer einzulassen. Abgesehen davon sind eine Reihe von Formvorschriften und Sicherheitsmaßnahmen zu berücksichtigen, damit die jeweilige Verfügung bei Bedarf auch wirklich rechtsgültig ist, nicht in falsche Hände gerät und tatsächlich aufgefunden wird.

Wie kann ich sicherstellen, dass meine Verfügungen im Bedarfsfalle auch tatsächlich gefunden werden?

Es empfiehlt sich eine Registrierung in einem der speziell für diese Zwecke eingerichteten Verzeichnisse der österreichischen Rechtsanwälte und Notare.

Vorsorgevollmachten:

Österreichisches Zentrales Vertretungsverzeichnis

Patientenverfügungen:

a) Patientenverfügungsregister der österreichischen Rechtsanwälte oder
b) Patientenverfügungsregister der österreichischen Notariatskammer
Für Krankenanstalten besteht eine österreichweit verfügbare Einsichtsmöglichkeit in diese Register, die den behandelnden Ärzten einen raschen Zugriff auf den Inhalt Ihrer Patientenverfügung ermöglicht.

Letztwillige Verfügungen (Testamente, Vermächtnisse, Erbverträge udgl):

a) Testamentsregister der österreichischen Rechtsanwälte oder
b) Zentrales Testamentsregister der österreichischen Notariatskammer
In allen österreichischen Verlassenschaftsverfahren findet automatisch eine Überprüfung dieser beiden Register statt, damit der jeweilige Verwahrungsort umgehend ausfindig gemacht und die letztwillige Verfügung beigeschafft werden kann.

Wann werden meine Verfügungen wirksam?

Vorsorgevollmacht:

Mit Eintritt des Vorsorgefalles, also bei einer so gravierenden körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung, dass Sie sich um Ihre eigenen Angelegenheiten (dauerhaft) nicht mehr kümmern können.

Patientenverfügung:

Bei ärztlicher Behandlung, wenn Sie zu dieser Zeit nicht einsichts-, urteils- oder äußerungsfähig sind und Ihren Willen daher nicht selbst ausdrücken können.

Letztwillige Verfügung:

Nach Ihrem Ableben.

Muss ich meine Verfügungen nach einer gewissen Zeit erneuern?

Nein, aber es empfiehlt sich, zumindest alle 3 bis 5 Jahre zu prüfen, ob alle Verfügungen noch immer zeitgemäß sind, Ihren Wünschen entsprechen und den aktuellen Umständen gerecht werden.

Einzige Ausnahme:

Patientenverfügungen. Diese verlieren nach 5 Jahren ihren Status als verbindlich (=Befehl) und sind später nur noch beachtlich (=Wunsch), soferne sie nicht rechtzeitig erneuert werden.

Darf man seine Verfügungen abändern oder widerrufen?

Klar, jederzeit und ohne Angabe von Gründen. Dieses Recht kann Ihnen auch von niemandem genommen werden! Allerdings sind auch dabei gewisse Formvorschriften einzuhalten.

Wer informiert mich darüber, dass ich etwas geerbt habe?

In Österreich der Gerichtskommissär.

In anderen Ländern, etwa in Deutschland, erbt man kraft Gesetzes und es kümmert sich nicht wirklich jemand darum, ob Sie dies auch (zeitnah) erfahren. Deshalb ist allen Personen, die sich häufig im Ausland aufhalten, zu empfehlen, entsprechend den jeweiligen Landesgesetzen angepasste Vorsorgemaßnahmen zu treffen.

Kann man auch Schulden erben?

Ja, als Erbe tritt man grundsätzlich in alle Rechte, aber auch in alle Verpflichtungen des Erblassers ein. Vorsichtshalber sollte deshalb gerade dieser Frage sehr genau auf den Grund gegangen werden, bevor Sie sich für die Abgabe einer Erbantrittserklärung, also die Annahme der Erbschaft entscheiden oder überhaupt irgendwelche Erklärungen abgeben. Auch hier gilt es abweichende Regelungen in anderen Ländern zu beachten. Beispielsweise erbt man in Deutschland kraft Gesetzes, ohne dass es irgendwelcher Erklärungen bedürfte. Hier muss man sich gegen eine unerwünschte und/oder überschuldete Erbschaft aktiv zur Wehr setzen, noch dazu innerhalb bestimmter Fristen.

Ich bin Erbe. Was ist zu tun?

In Österreich findet eine äußerst fürsorgliche gerichtliche Verlassenschaftsabhandlung statt. Zunächst wird Sie der Gerichtskommissär zur sogenannten Todesfallaufnahme einladen und Ihnen den weiteren Gang des Verlassenschaftsverfahrens erläutern.

Gibt es Spezialisten, die (verschollene) Erben auch im Ausland suchen?

Ja, zum Beispiel die Hoerner Bank AG (https://www.hoernerbank.de) und die Erben Ermittlung Emrich GmbH (http://www.ee-erbenermittlung.de).

Wo kann ich mich erkundigen, ob ich als Erbe gesucht werde?

Werfen Sie einfach von Zeit zu Zeit einen Blick in die österreichische Ediktsdatei (http://www.edikte2.justiz.gv.at) oder beauftragen Sie ein auf Erbensuche spezialisiertes Unternehmen (beispielsweise die Hoerner Bank AG, www.hoernerbank.de, oder die Erben Ermittlung Emrich GmbH, www.ee-erbenermittlung.de).

Geht es auch etwas präziser?

Aber sicher, vielleicht finden Sie in unserer Zusammenfassung zum österreichischen Erbrecht und Verlassenschaftsverfahren, was Sie suchen. Für weitergehende Informationen erkundigen Sie sich am besten bei einem Rechtsanwalt oder Notar Ihres Vertrauens.