Änderung eines Gesellschaftsvertrages mit Zustimmung des Verlassenschaftskurators?

Der Tod nimmt keine Rücksicht auf gesellschaftsvertragliche Notwendigkeiten.

Zieht sich eine Abhandlung in die Länge und herrscht Uneinigkeit der erbantrittserklärten Erben speziell in Fragen der Benützung, Verwaltung und Vertretung der Verlassenschaft iSd § 810 Abs 1 ABGB, ist gemäß § 173 Abs 1 AußStrG ein Verlassenschaftskurator zu bestellen, dessen Gestaltungsspielraum sich allerdings nur auf die vom Bestellungsbeschluss und den rechtlichen Vorgaben gezogenen Grenzen erstreckt.

Nicht selten resultiert daraus ein Vertretungsdilemma, etwa wenn während seines Interregnums dringend notwendige Satzungsänderungen in Bezug auf Gesellschaften erforderlich werden, an denen der Verstorbene beteiligt war, etwa zur Steueroptimierung, Sicherstellung der Liquidität etc.

Abgesehen davon, dass derartige Maßnahmen der verlassenschaftsgerichtlichen Genehmigung bedürfen und allein deshalb mit gewissen Verzögerungen verbunden sind, hat der Oberste Gerichtshof in einer Entscheidung vom 26.04.2022, 2 Ob 158/21f, Zak 2022/342, 193 (uva), für die Zulässigkeit einer satzungsändernden Beschlussfassung durch den Verlassenschaftskurator einen sehr engen Rahmen vorgegeben.

Demnach sei der Verlassenschaftskurator Vermögensverwalter und Vertreter nur der Verlassenschaft, deren Interessen er zu wahren habe. Für seine Vertretungshandlungen wäre nicht die auf die Vertretung durch die Erben (Gesamtrechtsnachfolger) zugeschnittene Regelung des § 810 ABGB einschlägig, sondern vielmehr aufgrund der Verweisung in § 281 Abs 3 ABGB iVm § 258 Abs 4 ABGB die Regelung des § 167 Abs 3 ABGB anzuwenden. Danach bedürften Vertretungshandlungen außerhalb des ordentlichen Wirtschaftsbetriebs der gerichtlichen Zustimmung. Folglich sei der Prüfmaßstab strenger, denn Handlungen des Kurators könnten nur dann genehmigt werden, wenn sie im Interesse der Verlassenschaft liegen, für diese also von Vorteil sind. Hingegen genüge es nicht, wenn sie für die Verlassenschaft lediglich „nicht offenbar nachteilig“ wären.

Die ordentliche Verwaltung des Verlassenschaftskurators umfasse grundsätzlich auch die Ausübung der Stimmrechte hinsichtlich der in die Verlassenschaft fallenden Geschäftsanteile, wobei jeweils die konkrete Maßnahme zu beurteilen sei. Ob jedoch ein Satzungsänderungsbeschluss ein außerordentliches und somit für den Verlassenschaftskurator genehmigungsbedürftiges Geschäft ist, bedürfe einer Prüfung im Einzelfall, insbesondere anhand der Risiken sowie der Dauer und des Umfangs der für die Verlassenschaft entstehenden Verpflichtungen.

So wie dem Verlassenschaftskurator allgemein nicht zu gestatten wäre, das Schicksal des Nachlasses nachhaltig zu gestalten oder endgültige Weichen für die Zukunft zu stellen, weil er den Erben nicht vorgreifen solle, sei mit seiner vorübergehenden Verwaltung der Verlassenschaft auch die Fassung satzungsändernder Beschlüsse in der Regel nicht vereinbar. Den Erben solle die Beteiligung in jener rechtlichen Gestaltung erhalten bleiben, wie sie der Erblasser besessen hat, und es solle auch diesen zukommen, den Inhalt der Satzung zu bestimmen.

Ausnahmen seien dann möglich, wenn beispielsweise eine Satzungsänderung schon zu Lebzeiten des Erblassers in die Wege geleitet worden wäre oder aufgrund von Anordnungen des Erblassers noch vor der Einantwortung vorgenommen werden müssten, um seinem letzten Willen zu entsprechen und solcherart überhaupt erst die Voraussetzungen für die Einantwortung zu schaffen.

Auch im Falle dringend erforderlicher Sanierungsmaßnahmen, bei deren Unterbleiben nachteilige Folgen (wie etwa eine Insolvenz) drohten, könne die Satzungsänderung durch Stimmrechtsausübung des Verlassenschaftskurators im Einzelfall im Interesse der Verlassenschaft bzw der Erben gelegen sein. Die in Aussicht genommene Änderung des Gesellschaftsvertrags müsse aber erforderlich sein, um die befürchteten Nachteile von der Gesellschaft bzw dem den Nachlassbestandteil bildenden Geschäftsanteil abzuwenden. Satzungsänderungen in Bezug auf Gewinnausschüttungen der Gesellschaft wären dafür allerdings nicht hinreichend.

Überhaupt gehöre es nicht zur Aufgabe des Verlassenschaftskurators, im Rahmen der Verwaltung eines Geschäftsanteils an gesellschaftsrechtlichen Vorgängen mitzuwirken, deren Zweck notwendigerweise erst zu einem Zeitpunkt eintreten wird, zu dem die Kuratel schon beendet ist.

Zum Wohle der involvierten Gesellschaften und späteren Erben erscheint es demnach empfehlenswert, den Handlungsspielraum von Verlassenschaftskuratoren in letztwilligen Verfügungen insbesondere auf Steueroptimierungs- und Bestandschutzmaßnahmen auszudehnen, also „aufgrund von Anordnungen des Erblassers noch vor der Einantwortung“ für zulässig zu erklären, „um seinem letzten Willen zu entsprechen“.

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