ACHTUNG SCHULDEN! Vorsicht bei Übergabeverträgen!

Nicht jedes Geschenk ist ungefährlich und nicht jede Übergabe frei von riskanten Elementen.

Anders als im geschäftlichen Verkehr üblich, werden gerade im Familienkreis dennoch immer wieder selbst einfachste Vorsichtsmaßnahmen gröblich vernachlässigt.

Aber, wer möchte als Übernehmer des elterlichen Betriebes schon so unhöflich sein, eine klare Haftungsabgrenzung zu verlangen?

Wer wird die Erbtante vor den Kopf stoßen und das in Aussicht stehende Wochenendhäuschen vor Unterfertigung des Schenkungsvertrages auf Kontaminierungen (asbestverseuchtes Dach, Ölaustritte im Bereich der Heizungsanlage etc) untersuchen lassen?

Wer wird den Großvater mit Fragen nach seiner Steuermoral und Geschäftsgebarung löchern, wenn er mit seiner Münzsammlung oder einem dicken Sparbuch winkt?

Wie bedeutsam es jedoch sein kann, Übergaben nicht zu überstürzen und sich akribisch darauf vorzubereiten, zeigt die Praxis immer wieder.

So wie jener – gewiss nicht alltägliche – Fall, der einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 23.04.2015, 2 Ob 60/15k, ecolex 2015/364, 852, zugrunde lag.

Der Sohn übernahm von seinen Eltern eine Liegenschaft im Wert von rd € 453.000, die im Wesentlichen ihr gesamtes Vermögen darstellte.

Sein inzwischen verstorbener Vater hatte vor Jahren einen Verkehrsunfall verschuldet und dem Opfer für die (schwerwiegenden) Folgen zu haften. Die Deckungssumme seiner Haftpflichtversicherung war bereits aufgebraucht.

Im Übergabevertrag verpflichtete sich der Übernehmer zu den üblichen Ausgedingsleistungen (Wohnrecht, Pflege etc) und weiters dazu, seinen Geschwistern auf Weisung der Eltern bestimmte Grundstücke zu überlassen. Außerdem übernahm er Schulden des Vaters in Höhe von rund € 215.000.

Das Unfallopfer klagte ihn später auf Verdienstentgang und Heilungskosten sowie auf Feststellung seiner Haftung für künftige Schäden aus dem besagten Verkehrsunfall des Vaters bis zum Wert des von diesem übernommenen Hälfteanteils an der Liegenschaft abzüglich bereits bezahlter Schulden gemäß § 1409 ABGB.

Diese Gesetzesbestimmung sieht Folgendes vor:

(1) Übernimmt jemand ein Vermögen oder ein Unternehmen, so ist er unbeschadet der fortdauernden Haftung des Veräußerers den Gläubigern aus den zum Vermögen oder Unternehmen gehörigen Schulden, die er bei der Übergabe kannte oder kennen mußte, unmittelbar verpflichtet. Er wird aber von der Haftung insoweit frei, als er an solchen Schulden schon so viel berichtigt hat, wie der Wert des übernommenen Vermögens oder Unternehmens beträgt.
(2) Ist jedoch ein naher Angehöriger des Veräußerers (§ 32 IO) der Übernehmer, so trifft ihn diese Verpflichtung, soweit er nicht beweist, daß ihm die Schulden bei der Übergabe weder bekannt waren noch bekannt sein mußten.
(3) Entgegenstehende Vereinbarungen zwischen Veräußerer und Übernehmer zum Nachteile der Gläubiger sind diesen gegenüber unwirksam.

Den Einwand des Sohnes, die im Übergabevertrag vorgesehenen Gegenleistungen würden den Wert des vom Vater übernommenen Liegenschaftsanteils übersteigen, weswegen seine Haftung zu verneinen sei, ließ der Oberste Gerichtshof nicht gelten.

Vielmehr wies er in seiner Entscheidung unmissverständlich darauf hin, dass weder die im Übergabevertrag vereinbarten Ausgedingsleistungen (Wohnrecht, Pflege etc) noch die im Belieben der Übergeber stehende Verpflichtung des Beklagten, bestimmte Grundstücke an Geschwister weiterzugeben, den Haftungsfonds des Unfallopfers von restlich immerhin
€ 163.000 mindern könnten.

So wurde aus einem vermeintlichen Geschenk ein gefährliches Geschäft mit bitterem Nachgeschmack.

Die geschilderten Auswirkungen hätten sich mit etwas mehr Achtsamkeit im Vorfeld der Übergabe zweifellos entschärfen lassen.