ACHTUNG! Neue Verjährungsfristen für Erb- und Pflichtteilsansprüche!

Die Verjährung vernichtet potenzielle Erb- und Pflichtteilsansprüche unwiederbringlich.

Umso bedeutsamer ist es für alle Beteiligten, die gesetzlichen Fristen zu kennen und taktisch im Auge zu behalten.

Sie zwingen Anspruchsberechtigte, sich entweder mit den Erben und den von der verstorbenen Person zu Lebzeiten Beschenkten rechtzeitig zu arrangieren oder ihre Forderungen eben bei Gericht durchzusetzen.

Umgekehrt sind all jene, die geerbt oder Geschenke erhalten haben, stets gut beraten, den dadurch gewonnenen Reichtum nicht allzu voreilig zur Schau zu stellen.

Weltreisen, Gartenpartys oder Kunstauktionen sollten manchmal besser erst nach Ablauf der Verjährungsfrist veranstaltet werden.

Die bisherigen Regeln dazu waren unübersichtlich, uneinheitlich und verwirrend.

Sie haben selbst erfahrene Erbrechtspraktiker vor große Herausforderungen gestellt, mussten dazu doch Gesetzestexte, höchstgerichtliche Rechtsprechung und Literaturmeinungen in Zusammenschau mit letztwilligen Verfügungen und dem Verlauf des Verlassenschaftsverfahrens abgeglichen werden.

Vorausschauende Verhaltensempfehlungen und gesicherte Prognosen im Konfliktfall waren unter diesen Umständen kaum möglich.

Seit 01.01.2017 gelten nun die mit dem Erbrechtsänderungsgesetz 2015 erfreulicherweise eingeführten Vereinfachungen, und zwar auch für frühere Sterbefälle, soferne das jeweilige Recht bis dahin nach den alten Regelungen noch nicht verjährt war.

Gemäß § 1487a ABGB (neu) müssen „erbrechtliche Ansprüche“ fortan grundsätzlich binnen drei Jahren ab Kenntnis der für das Bestehen des Anspruchs maßgebenden Tatsachen gerichtlich geltend gemacht werden („subjektive Frist“).

Gemeint sind „das Recht, eine Erklärung des letzten Willens umzustoßen, den Geldpflichtteil zu fordern, letztwillige Bedingungen oder Belastungen von Zuwendungen anzufechten, nach erfolgter Einantwortung ein besseres oder gleiches Recht geltend zu machen, den Geschenknehmer wegen Verkürzung des Pflichtteils in Anspruch zu nehmen oder sonstige Rechte aus einem Geschäft von Todes wegen zu fordern“.

Unabhängig von der Kenntnis verjähren diese Rechte jedenfalls dreißig Jahre nach dem Tod des Verstorbenen („objektive Frist“).

Einzelheiten mit näheren Details zur alten und neuen Rechtslage finden sich in einem jüngst erschienen, überaus lesenswerten Aufsatz von Frau Dr. Natascha Brandstätter, Die neue Verjährung erbrechtlicher Ansprüche, Zak 3/2017, 44.