ACHTUNG! Erhöhte Grunderwerbsteuer für Geschwister, Nichten und Neffen!

Neue Regelung der Grunderwerbsteuer seit 01. Juni 2014 in Kraft – Konsequenzen für Erwerb von Grundstücken durch Geschwister, Nichten und Neffen im Erb- und Schenkungswege

Nachdem der Verfassungsgerichtshof wesentliche Aspekte des Grunderwerbsteuergesetzes als verfassungswidrig aufgehoben hatte, bedurfte es einer Novelle, die mit 01. Juni 2014 in Kraft getreten ist. Sie gilt für alle Erwerbsvorgänge, die nach dem 31. Mai 2014 verwirklicht werden oder für welche die Steuerschuld bzw ein Erhebungsgrund für die Steuer nach dem 31. Mai 2014 entsteht (für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke gelten längere Übergangsfristen).

Die Neuregelung unterscheidet bei der Bemessungsgrundlage nicht mehr danach, ob der Erwerb eines Grundstücks durch einen entgeltlichen (also zum Beispiel einen Kauf) oder durch einen unentgeltlichen Vorgang (also zum Beispiel eine Schenkung oder eine Erbschaft) erfolgt. Vielmehr ist für die Berechnung der Grunderwerbsteuer grundsätzlich stets der in der Regel höhere Wert der Gegenleistung (bei entgeltlichen Erwerbsvorgängen) bzw Verkehrswert (bei unentgeltlichen Erwerbsvorgängen oder wenn die Gegenleistung geringer als der Verkehrswert ist) heranzuziehen, jedenfalls aber nicht mehr der günstigere Einheitswert.

Begünstigt ist der Erwerb eines Grundstücks allerdings für bestimmte nahe Angehörige. Hier ist die Grunderwerbsteuer vom 3-fachen Einheitswert zu berechnen, maximal jedoch von 30 % des Verkehrswertes, bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken sogar nur vom einfachen Einheitswert.

Zu den nach dem Grunderwerbsteuergesetz begünstigten Angehörigen zählen: Ehegatten, eingetragene Partner,  Lebensgefährten (sofern sie einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben oder hatten), Eltern, Kinder, Enkelkinder, Stiefkinder, Wahlkinder oder Schwiegerkinder der Übergeber, nicht aber bspw Geschwister, Neffen, Nichten oder Cousins.

Zu beachten gilt es daher insbesondere, dass Schenkungen oder Erbschaften für Geschwister, Nichten und Neffen erheblich teurer sind, als der Erwerb eines Grundstücks durch steuerlich privilegierte Angehörige.

Hinzu kommt, dass für den begünstigten Personenkreis neben der niedrigeren Bemessungsgrundlage zusätzlich auch ein verminderter Steuersatz von nur 2 % gilt, während er für alle anderen Personen 3,5 % beträgt.

Ähnliche, aber keineswegs gleich lautende (!) Unterscheidungen finden auch bei der grundbücherlichen Eintragungsgebühr (1,1 %) statt, sodass sich eine prophylaktische Planung und exakte Kalkulation bevorstehender Grundstückstransaktionen im Familienkreis im wahrsten Sinne „auszahlt“!