Abschaffung der „gerichtlichen“ letztwilligen Verfügung
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2027-2028 wurde ab 01.08.2026 die „gerichtliche“ letztwillige Verfügung abgeschafft.
Bis 31.07.2026 war es gem § 581 ABGB noch möglich, eine letztwillige Verfügung vor Gericht schriftlich oder mündlich zu errichten. Sie musste vom Verfügenden eigenhändig unterschrieben und dem Gericht persönlich übergeben werden. Das Gericht hatte ihn darüber zu belehren, dass die Verfügung eigenhändig unterschrieben sein muss, sie gerichtlich zu versiegeln und auf dem Umschlag anzumerken, wessen letzter Wille darin enthalten ist. Über die Amtshandlung war ein Protokoll aufzunehmen und die letztwillige Verfügung gegen Ausstellung einer Empfangsbestätigung gerichtlich zu hinterlegen. Wollte der letztwillig Verfügende seinen letzten Willen mündlich erklären, so war über die Erklärung ein Protokoll aufzunehmen und dieses versiegelt zu hinterlegen.
Eine Verlesung des Testamentes war hierbei auch dann erforderlich, wenn ein sonst des Lesens kundiger Erblasser aus physischen Gründen nicht lesen konnte, wobei die Schwächung der Sehkraft eine gewisse Schwere erreichen musste, die durch Zuhilfenahme einfacher Hilfsmittel (etwa einer Brille oder Kontaktlinsen) nicht mehr auszugleichen war, um von Leseunfähigkeit ausgehen zu können (RIS-Justiz RS0012482).
Das Gericht, das die schriftliche oder mündliche Erklärung des letzten Willens aufnahm, musste gem § 582 ABGB zumindest aus zwei Gerichtsbediensteten bestehen, wobei eine Person an diesem Gericht als Richter tätig sein musste. Der zweite Gerichtsbedienstete konnte durch zwei andere Zeugen ersetzt werden. Im Notfall konnte sich das Gericht zu der Person begeben, die eine letztwillige Verfügung errichten wollte, und seinen letzten Willen zu Protokoll nehmen.
Dies alles ist seit 01.08.2026 nicht mehr möglich.
Bis 31.07.2026 errichtete gerichtliche Verfügungen bleiben selbstverständlich gültig und bei Gericht verwahrt.
Fotonachweis:
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