4% Rendite für geduldige Pflichtteilsberechtigte!
Mit dem Erbrechtsänderungsgesetz 2015 (ErbRÄG 2015) wurden unter anderem auch die Fälligkeitsregeln für Pflichtteilsansprüche neu geregelt.
Für Todesfälle ab 01.01.2017 sieht § 765 ABGB nF vor, dass der Pflichtteilsanspruch zwar weiterhin mit dem Tod des Verstorbenen erworben wird, aber – im Gegensatz zu früher – erst ein Jahr später gefordert werden kann.
Darüber hinaus sind nunmehr eine Reihe von Stundungs- oder Teilzahlungsvarianten durch letztwillige Verfügung bis zu fünf Jahren und/oder durch gerichtliche Entscheidung bis zu zehn Jahren jeweils nach dem Tod des Erblassers vorgesehen.
„Versüßt“ wird den Pflichtteilsberechtigten die Wartezeit durch § 778 Abs 2 ABGB nF, wonach ihnen bis zur Erfüllung des Geldpflichtteils gesetzliche Zinsen zustehen.
Diese betragen immerhin „vier von Hundert auf ein Jahr“ (§ 1000 Abs 1 ABGB), also deutlich mehr als in der aktuellen Niedrigzinsphase für Spareinlagen zu lukrieren ist.
Nun ist es bekanntlich so, dass sich die Zuneigung zwischen Erben und Pflichtteilsberechtigten (früher „Noterben“ genannt) meistens ebenso in engen Grenzen hält, wie die Qualität der Kommunikationsführung.
Das weitest mögliche Fernhalten der Pflichtteilsberechtigten aus dem Verlassenschaftsverfahren durch die Erben mag emotional verständlich und bisher auch taktisch durchaus zweckmäßig gewesen sein.
Da sich jedoch durch das ErbRÄG 2015 ebenso die Verjährungsbestimmungen erheblich geändert haben, sollte sich die Interessenslage nunmehr deutlich in Richtung baldiger Verständigung und Auszahlung der Noterben geändert haben.
Wie bereits im Blog vom 10.03.2017 „ACHTUNG! Neue Verjährungsfristen für Erb- und Pflichtteilsansprüche!“ eingehend dargestellt, müssen Pflichtteilsforderungen gem § 1487a ABGB nF fortan nur noch binnen drei Jahren ab Kenntnis der für das Bestehen des Anspruchs maßgebenden Tatsachen gerichtlich geltend gemacht werden („subjektive Frist“) und verjähren unabhängig davon überhaupt erst dreißig Jahre nach dem Tod des Verstorbenen („objektive Frist“).
Clevere Pflichtteilsberechtigte werden also diese Verjährungsfristen gut im Auge behalten und den (weniger cleveren) Erben bis unmittelbar vor Ablauf nicht mit Zahlungsaufforderungen auf die Nerven gehen, …
… es sei denn, sie verfügten „in Zeiten wie diesen“ über eine Veranlagungsalternative mit einer höheren Renditeerwartung als 4% per anno!