Immer Ärger mit „Brief-Testamenten“!

Wer stilvoll persönliche Wertschätzung vermitteln will, greift zur Feder und schickt einen handgeschriebenen Brief.

Im Überschwang der Gefühle mogeln sich hier allerdings immer wieder Formulierungen in den Text, die als letztwillige Verfügung verstanden werden könnten.

Das ist nett gemeint, manövriert die Empfänger aber nicht selten in veritable Schwierigkeiten nach dem Tod des Absenders.

Im Blog vom 29.09.2022 wurde bereits der herzerweichende Fall eines unter dem NS‑Regime Hingerichteten dargestellt, dessen Abschiedsbrief seinem Sohn vom Verlassenschaftsgericht nicht ausgefolgt werden darf, weil er unter anderem auch letztwillige Verfügungen enthielt.

In einer weniger emotional aufwühlenden, wohl aber finanziell bedeutsameren Sache hatte erst kürzlich das Oberlandesgericht Saarbrücken mit Beschluss vom 23.11.2021, 5 W 62/21, Zerb 11/2022, 448, darüber zu entscheiden, ob folgender Inhalt eines eigenhändig verfassten und gefertigten Dankschreibens als Testament zu beurteilen sei und verneinte dies (im Gegensatz zur I. Instanz) mit dem Hinweis, es handle sich um keine letztwillige Verfügung, sondern bestenfalls um eine Ankündigung, die Briefempfänger zu einem späteren Zeitpunkt zu Erben einsetzen zu wollen:

„Ich möchte mich für die liebevolle Aufnahme am 1. Weihnachtstag recht herzlich bedanken. (…)

Im neuen Jahr gehe ich mit T. zum Notar; Ihr allein sollt meine Erben sein. Meine Patin kümmert sich überhaupt nicht um mich, da ist jede Verbindung abgebrochen. (…)“

Bei aller Sympathie für handgeschriebene Briefe und Postkarten bleibt es also bei der Empfehlung, den Text keinesfalls mit erbrechtlichen Belangen zu belasten.

Fotonachweis:
Foto und Fotobearbeitung: Lina Eibl, © Copyright 2023