„Im neuen Jahr gehe ich zum Notar“ als Testament?
Medienberichten zu Folge will die dänische Post ab 2026 Briefzustellungen in Dänemark einstellen und begründet diesen Schritt mit der zunehmenden Digitalisierung sowie dem damit verbundenen Rückgang der Briefmengen.
Dieser Trend ist umso betrüblicher als dadurch auch der bisher unendlich erscheinende Fundus an so genannten „Brief-Testament“-Fällen zwangsläufig versiegen wird.
In keinem anderen Metier lassen sich erbrechtliche Warnhinweise mit Judikaturkritik und einer gehörigen Portion Voyeurismus auch nur annähernd so amüsant verquicken, wie anhand der dazu veröffentlichten Entscheidungen, von kreativen Erbunwürdigkeits- und Enterbungsfällen einmal abgesehen.
So lange es sie noch gibt, sei also weiterhin mit warnend erhobenem Zeigefinger von textlichen Zuneigungsbezeugungen in handschriftlich verfassten und eigenhändig unterfertigten Briefen dringend abgeraten, weil die Empfänger versucht sein könnten, sie als letztwillige Zuwendung zu interpretieren und dadurch in riskante gerichtliche Auseinandersetzungen zu geraten.
So geschehen in einer dem Beschluss des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 23.11.2021, 5 W 62/21, ZErb 11/2022, 448, zugrundeliegenden Konstellation.
Den Anlass bildete ein eigenhändig verfasstes (wohl auch unterfertigtes) Schreiben der unverheirateten und kinderlosen Erblasserin vom 27.12.2018 mit folgenden Passagen:
„Ich möchte mich für die liebevolle Aufnahme am 1. Weihnachtstag recht herzlich bedanken.
(…)
Im neuen Jahr gehe ich zum Notar; Ihr allein sollt meine Erben sein. Meine Patin kümmert sich überhaupt nicht um mich, da ist jede Verbindung abgebrochen.
(…)“
Zudem war für 20.09.2019 die Beurkundung eines auf die Einsetzung der beiden Briefempfänger je zur Hälfte als Erben, also eines im Ergebnis gleichlautenden notariellen Testaments bereits verabredet. Dieser Termin konnte allerdings wegen eines sturzbedingten Krankenhausaufenthalts nicht eingehalten und bis zum Ableben der Verstorbenen auch nicht mehr nachgeholt werden.
Während den beiden Briefempfängern erstinstanzlich der Erbschein bewilligt wurde, erachtete das Oberlandesgerichts Saarbrücken die von den gesetzlichen Erben dagegen erhobene Beschwerde als zulässig und begründet.
Das betreffende Schreiben könne bei der gebotenen – engen – Auslegung unter Berücksichtigung auch aller weiteren Umstände nicht als letztwillige Verfügung angesehen werden, sondern bestenfalls als Ankündigung, die beiden Antragsteller zu einem späteren Zeitpunkt mittels notarieller Verfügung zu Erben einsetzen zu wollen, was aber eben nicht geschehen sei. Schließlich verblieben durchgreifende Zweifel daran, dass die Erblasserin bei der Abfassung des Schreibens zumindest das Bewusstsein hatte, dass diese Urkunde als ihr Testament angesehen werden könnte.
Diese Sichtweise erscheint zumindest insoferne diskussionswürdig, als der Satz „Ihr allein sollt meine Erben sein“ in seiner Deutlichkeit kaum hätte präziser formuliert werden können.
Ohne den netten Reim „Im neuen Jahr gehe ich zum Notar“ wäre die Entscheidung wohl anders ausgefallen und so bleibt fraglich, ob die Poetin wirklich „zumindest das Bewusstsein hatte“, durch diesen Hinweis ihren an sich klar zum Ausdruck gebrachten letzten Willen zu eliminieren.
Der Termin „beim Notar im neuen Jahr“ samt gleichlautend vorbereitetem Testamentsentwurf indizieren zweifellos Gegenteilige.
Fotonachweis:
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