Was ist ein „Separationskurator“?

Im Blog vom 26.01.2018 wurde der Frage nachgegangen, wie man sich als Gläubiger einer verstorbenen Person gegen eine unter Umständen nachteilige Vermengung des Nachlassvermögens mit jenem der Erben schützen kann („Die „Nachlassseparation“ als Vorsichtsmaßnahme gegen überschuldete Erben“).

Dieses Erfordernis resultiert unter anderem daraus, dass § 810 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) präsumtiven Erben bereits im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens weitreichende Benützungs-, Verwaltungs- und Vertretungsrechte am Nachlass einräumt.

Zwischen dem Tod des Erblassers und der gerichtlichen Einantwortung der Verlassenschaft an die Erben steht sein Vermögen nämlich in niemandes Eigentum.

Man spricht hier vom so genannten „ruhenden Nachlass“ (hereditas iacens) respektive der „Verlassenschaft“, welcher ex lege eine eigene Rechtspersönlichkeit zukommt und die als juristische Person die Rechtsposition des Verstorbenen fortsetzt (§ 546 ABGB).

Erben, die bei Antretung der Erbschaft ihr Erbrecht hinreichend ausweisen, sind nach § 810 ABGB berechtigt, das Verlassenschaftsvermögen zu benützen, zu verwalten und die Verlassenschaft zu vertreten, solange das Verlassenschaftsgericht nichts anderes anordnet.

Damit das Nachlassvermögen bei Bedarf auch wirksam vor dem Zugriff der Erben geschützt werden kann, sieht § 175 Außerstreitgesetz (AußStrG) flankierend vor, dass über einen Absonderungsantrag gemäß § 812 ABGB das Verlassenschaftsgericht zu entscheiden hat und den Erben schon vor Beschlussfassung über diesen Antrag die Verwaltung und Benützung des Verlassenschaftsvermögens entziehen kann, indem es einen Kurator bestellt.

Dabei handelt es sich um den so genannten „Separationskurator“ bzw „Absonderungskurator“, dessen Rechte und Pflichten von einem allenfalls bereits zuvor bestellten „Verlassenschaftskurator“ wahrzunehmen sind.

Seine Aufgabe besteht im Wesentlichen darin, die so genannte „Separationsmasse“ im Interesse der Absonderungsgläubiger zu sichern und anstelle der künftigen Erben zu verwalten.

Die Nachlassseparation als solches bleibt so lange aufrecht, bis ihr Zweck erreicht ist, also die Separationsgläubiger befriedigt, entsprechend sichergestellt oder ihre Forderungen auf sonstige Weise erloschen sind.

Dies kann sich durchaus bis weit über die Einantwortung der Verlassenschaft an die Erben hinaus hinziehen, beispielsweise weil noch Gerichtsprozesse über die Berechtigung und das Ausmaß der Forderungen anhängig sind.

 

 

 

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