Was ist ein „Posteritätskurator“?

Noch nicht gezeugte Personen sind in der gesetzlichen Erbfolge unbeachtlich.

Sie können allerdings mit letztwilliger Verfügung bedacht werden, also etwa in einem Testament, in einem Vermächtnis oder einem Erbvertrag.

Für sie ist durch das Verlassenschaftsgericht von Amts wegen oder auf Antrag ein so genannter „Substitutionskurator“ bzw „Posteritätskurator“ zu bestellen.

Wenn auch selten, ist dieses Erfordernis vor allem dann von praktischer Bedeutung, wenn eine Nacherbschaft zugunsten (fiktiver) Nachkommen einzelner Erben verfügt wird, aber etwa auch bei der letztwilligen Anordnung einer Ersatznacherbschaft oder eines (Ersatz-) Nachlegats, jeweils zugunsten noch nicht gezeugter Personen.

Der Substitutionskurator hat im Speziellen dafür zu sorgen, dass die Nachkommen bei dem für sie bestimmten Nachlass nicht verkürzt werden, die korrekte grundbücherliche Sicherstellung zu überwachen und bei der Errichtung des Verlassenschaftsinventars mitzuwirken.

Zur Wahrung der Interessen noch ungeborener Nacherben obliegt es ihren Kuratoren erforderlichenfalls auch, den streitigen Rechtsweg zu beschreiten.

Eine Erbantrittserklärung kann er für die Nachkommenschaft indes nicht abgeben.

Obgleich Posteriätskuratoren nicht zur Vertretung der Substitutionsmasse berufen sind, ist bei Verfügungen darüber – mit Ausnahme einer Substitution auf den Überrest – stets vorweg ihre Zustimmung einzuholen.

Die Bestellung eines Kurators hat zu unterbleiben, wenn feststeht, dass die Geburt substitutionsberechtigter Nachkommen de facto ausgeschlossen ist, kein Nachlass existiert, die Abhandlung unterbleibt oder die Überlassung an Zahlungs statt erfolgen wird.

Sie ist zu beenden, sobald alle eingesetzten Nacherben geboren wurden, also der Substitutionsfall eingetreten ist oder das so genannte „Substitutionsband“ rechtskräftig aufgehoben wurde, nachdem faktisch keine substitutionsberechtigten Nachkommen mehr geboren werden können.

Die Kuratel bleibt hingegen in allen anderen Fällen selbst nach erfolgter Einantwortung aufrecht bis sie vom Verlassenschaftsgericht mit Enthebungsbeschluss aufgehoben wird.

 

 

 

 

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