Was ist ein „Kurator für die Leibesfrucht“?

Noch nicht geborene, aber zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits gezeugte Personen („Nasciturus“) können die Erbschaft erwerben, und zwar ganz unabhängig davon, ob sie letztwillig bedacht wurden oder als gesetzliche Erben zum Zug kommen.

Sie werden unter der Voraussetzung ihrer Lebendgeburt rechtlich den vor dem Erbfall bereits Geborenen gleichgestellt.

Die Empfängnis wird allgemein mit dem „Zeitpunkt der Verschmelzung der Zellkerne von Samen- und Eizelle“ angenommen.

Dem „Nasciturus“ kommt im Verlassenschaftsverfahren Parteistellung zu, mit dessen Fortführung bis zu seiner Geburt zuzuwarten ist.

Hinsichtlich allenfalls bis dahin vorzunehmender Vertretungshandlungen ist durch das Verlassenschaftsgericht von Amts wegen oder auf Antrag ein Kurator für die Leibesfrucht zu bestellen, dessen Aufgabe jedoch allein in der Sicherung der Rechte des Ungeborenen besteht, die er wiederum aufgrund der in § 22 ABGB vorgesehenen aufschiebenden Bedingung der Lebendgeburt eigentlich gar nicht geltend machen kann.

Entsprechend selten finden sich in der Praxis Anwendungsfälle.

Andere Vertretungshandlungen, wie etwa die Abgabe einer Erbantrittserklärung, stehen dem Kurator ohnehin nicht zu.

Alle erforderlichen Veranlassungen obliegen nach erfolgter Lebendgeburt allein dem gesetzlichen Vertreter.

Die Kuratel endet kraft Gesetzes mit der Geburt des Kindes oder mit dem Tod des Ungeborenen.

 

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