Was ist ein „Kollisionskurator“ im Verlassenschaftsverfahren?

Das Verlassenschaftsgericht hat auf Antrag oder von Amts wegen einen Kollisionskurator zu bestellen, wenn dem gesetzlichen Vertreter einer Partei die Vertretung wegen eines Interessenwiderspruchs untersagt ist.

Gemäß § 271 ABGB ist dies immer dann zwingend vorgesehen, wenn „die Interessen einer minderjährigen oder sonst nicht voll handlungsfähigen Person und jene ihres gesetzlichen Vertreters“ einander widerstreiten.

Durch das mit 01.07.2018 in Kraft tretende Erwachsenenschutzgesetz wird diese Regelung mit gewissen textlichen Anpassungen nach § 277 Abs 2 ABGB verlagert.

Der Bestellung eines Kollisionskurators bedarf es nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vor allem, wenn ein Vertreter in einer bestimmten Angelegenheit „nicht nur zu vertreten, sondern auch im eigenen oder im Namen Dritter zu handeln hätte“ und ebenfalls, wenn ein sonstiger Interessenwiderspruch besteht, die den Vertreter dazu verleiten könnten, sie den Interessen des von ihm Vertretenen vorzuziehen.

Mit anderen Worten ist danach zu fragen, ob ein objektiver Konflikttatbestand vorliegt, bei dem selbst die Interessen eines pflichtbewussten gesetzlichen Vertreters den Interessen des von ihm Vertretenen zuwiderlaufen könnten.

Keines Kurators bedarf es hingegen, wenn „aufgrund des objektiven Sachverhalts eine gesetzmäßige Vertretung … wegen eines zu befürchtenden Widerstreits an Interessen nicht zu erwarten ist“.

Erlangt beispielsweise ein Pflegebefohlener durch das in Rede stehende Geschäft nur Vorteile und sind keine Nachteile denkbar, was in seltenen Fällen vorkommen mag, liegt kein die Kuratel indizierender Interessenwiderstreit vor.

Auch begründen unterschiedliche Ansichten zwischen dem Minderjährigen und dem gesetzlichen Vertreter für sich allein noch keine Befangenheitsbedenken.

Hingegen reicht schon die bloße Gefahr einer Interessenkollision. Zu prüfen ist dabei jede einzelne Vertretungshandlung unter Anwendung strenger Maßstäbe.

Der Wirkungsbereich des Kollisionskurators bestimmt sich nach dem Inhalt des gerichtlichen Bestellungsbeschlusses. Er kann durchaus nur auf einzelne Verfahrenshandlungen (zB einen Vertragsabschluss) oder Verfahrensabschnitte (zB für das Erbrechtsfeststellungsverfahren) eingeschränkt werden, wobei es nicht selten zweckmäßig sein wird, den Kurator vorsorglich für das gesamte Verlassenschaftsverfahren zu bestellen.

Ein Kollisionskurator ist auf Antrag oder von Amts wegen zu entheben, wenn die Voraussetzungen für seine Bestellung wegfallen, in der Regel also spätestens mit Rechtskraft der Einantwortung. Verstirbt allerdings der Pflegebefohlene vor Ende des Verlassenschaftsverfahrens, so endet die Kuratel dadurch kraft Gesetzes.

Warnend seien insbesondere Eltern minderjähriger Erben darauf hingewiesen, dass Verfahrenshandlungen, die von gesetzlichen Vertretern trotz Vorliegens einer Interessenkollision ohne Bestellung eines Kollisionskurators vorgenommen wurden, absolut rechtsungültig sind!

Selbst eine nachträgliche pflegschaftsgerichtliche Genehmigung oder Zustimmung dereinst erwachsener, also handlungsfähig gewordener Personen respektive ihres später doch noch bestellten Kollisionskurators bewirken keine Heilung!

Wer sich also vor Schadenersatzansprüchen und Vorwürfen schützen möchte, sollte im Zweifel rechtzeitig alle möglichen Interessenskonflikte offenlegen und die Entscheidung darüber wohlweislich dem Verlassenschaftsgericht überlassen.

 

 

 

 

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