Wann herrscht im Verlassenschaftsverfahren absolute Anwaltspflicht?

An sich können Parteien eines Verlassenschaftsverfahrens ihre Angelegenheiten auch ohne anwaltliche Begleitung regeln.

Lediglich im Rechtsmittelverfahren gilt, dass in zweiter Instanz (Rekurs) nur Rechtsanwälte oder Notare vertretungsbefugt sind und sich die Parteien in dritter Instanz vor dem Obersten Gerichtshof (Revisionsrekurs) zwingend durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen müssen.

Als Ausnahme sieht jedoch § 162 Außerstreitgesetz im Falle der Einleitung eines Verfahrens über das Erbrecht (Erbrechtsstreit) Vertretungspflicht durch einen Rechtsanwalt vor, soferne der Wert der Aktiven der Verlassenschaft voraussichtlich € 5.000 übersteigt.

Im Wesentlichen handelt es sich dabei um Streitigkeiten über den Bestand oder den Umfang, also die Quoten der jeweiligen Erbansprüche, resultierend aus sich widersprechenden Erbantrittserklärungen.

Stellt sich erst im Laufe des Verfahrens heraus, dass die Wertgrenze von € 5.000 übertroffen wird, so hat das Gericht dies den Parteien bekannt zu geben und ihnen gleichzeitig aufzutragen, sich binnen angemessener Frist einer anwaltlichen Vertretung zu bedienen.

Bei einer Verlassenschaftsaktiva unter € 5.000 bedarf es in erster Instanz selbst im Erbrechtsstreit keiner Rechtsvertretung. Möchten sich Parteien aber dennoch vertreten lassen, ist dies wiederum nur durch einen Rechtsanwalt möglich.

Im Rechtsmittelverfahren, also in zweiter (Rekurs) und dritter Instanz vor dem Obersten Gerichtshof (Revisionsrekurs) herrscht in Erbrechtsstreitfällen hingegen jedenfalls absolute Anwaltspflicht.

Haben am Amtssitz eines Notars nicht wenigstens zwei Rechtsanwälte ihren Kanzleisitz, ist ungeachtet gesetzlicher Anwaltspflicht auch dieser vor dem Bezirksgericht seines Gerichtskommissariatssprengels ausnahmsweise zur Parteienvertretung berechtigt.

 

 

 

 

 

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